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Illustration: Haus mit vielen Bewohnern neben einer Wohnung, in der eine Person ein Buch liest© Markus Murlasits

GEWINN-Immobilienrätsel

Kündigung bei Eigenbedarf

 Von Robert Wiedersich

02.02.2024

Herr A. besitzt eine Eigentumswohnung in Vorarlberg. Diese ist an Frau B. vermietet. Herr A. lebt selbst in einem 140 Quadratmeter großen Einfamilienhaus im selben Bundesland. Dort wohnt er gemeinsam mit seinen beiden bereits volljährigen Kindern. An den Wochenenden dient das Haus auch den ­Lebensgefährten der Kinder als ­Unterkunft. Es kann also durchaus eng werden im Haus von Herrn A.

Richtig eng würde es aber erst, wenn das dritte Kind von Herrn A. wieder zu Hause einziehen müsste. Seine Tochter absolviert derzeit ein Praktikum. Nach dessen Beendigung plant sie, wieder in ihr Heimatbundesland zurückzukehren, um ein Studium zu beginnen und mit ihrem Lebensgefährten zusammenzuziehen. In ihrem Elternhaus stünde ihr als Wohnmöglichkeit nur ihr altes Kinderzimmer zur Verfügung. Außerdem gibt es im gesamten Haus nur ein Bad, das sich an den Wochenenden dann alle drei Geschwister mit ihren Partnern und dem Vater teilen müssten.

Gut, dass er noch eine Eigentumswohnung hat, dachte sich Herr A. Allerdings mit einem aufrechten Mietvertrag. Um diesen aufzulösen, braucht es einen Kündigungsgrund. Diesen sah Herr A. in Form von Eigenbedarf klar ge­geben. Benötigt der Wohnungs­eigentümer oder eine Verwandte in absteigender Linie die Wohnung dringend, darf der Mietvertrag ­gekündigt werden.

Frau B. sah hingegen die Voraussetzungen für die Kündigung nicht gegeben und wollte weiter in der Wohnung bleiben. Durfte die Tochter dennoch einziehen?

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