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Außergewöhnliche Belastung
Auswärtsstudium: Was ist absetzbar?
Gerade ist ein Schuljahr zu Ende gegangen, und für viele Eltern samt Sprösslingen stellt sich die Frage, wie es nun weitergehen soll. Möchte man in eine neue berufsausbildende Schule wechseln, eine spezielle Lehrstätte besuchen oder mit einem Studium beginnen? Schon allein diese Entscheidungsfindung kann Kopfzerbrechen bereiten, erschwerend kommt mitunter hinzu, dass sich die gewünschte Ausbildungsstätte nicht am Wohnort oder in dessen Nähe befindet. Dann entstehen den Eltern zusätzliche Aufwendungen, schließlich müssen sie die Ausbildungskosten der Kinder im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht tragen, selbst dann, wenn das Kind über geringfügige eigene Einkünfte verfügt.
Freibetrag 110 Euro monatlich
Um den Eltern zumindest ein bisschen finanziell unter die Arme zu greifen, sieht das EStG im § 34 Abs. 8 Folgendes vor: Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht (siehe Kasten). Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen wird die außergewöhnliche Belastung durch einen Pauschalbetrag in Form eines Freibetrags von 110 Euro monatlich bzw. 1.320 Euro jährlich berücksichtigt.
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