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Automatisch veranlagt© Illustration: Arnulf Rödler

Arbeitnehmerveranlagung

Automatisch veranlagt

Seit einigen Jahren gibt es die „antragslose Arbeitnehmer­veranlagung“. Wer profitiert davon und wer sollte lieber selbst eine Steuererklärung einreichen?

Von Felix Blazina

23.04.2024
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Eine Arbeitnehmerveranlagung hilft, um zu viel bezahlte Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzungsbetrag und einiges mehr vom Finanzamt erstattet zu bekommen. Beantragen lässt sie sich bekanntlich entweder elektronisch über Finanzonline oder in Papierform mittels des Formulars L1.

Aber es geht seit ein paar Jahren noch einfacher. Schließlich hat der Fiskus auf seine Fahne „Service­orientierung“ und „Kundenfreundlichkeit“ geschrieben und möchte den Steuerbürgern eine Arbeit ersparen, indem er unter bestimmten Voraussetzungen die Arbeitnehmerveranlagung „von Amts wegen“ – also auto­matisch ohne Antrag – durchführt.

Stichtag 30. Juni

Grundvoraussetzung für ­eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung ist, dass bis Ende Juni des Folgejahres keine Arbeitnehmerveranlagung für das Vorjahr eingereicht wurde (30. 6. 2024 betreffend das Jahr 2023), sofern der Abgabepflichtige nicht darauf verzichtet hat. Die antragslose Arbeit­nehmerveranlagung wird durchgeführt, wenn

  • aus der Aktenlage anzunehmen ist, dass im Vorjahr nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden,
  • die Veranlagung zu einer Steuergutschrift führt,
  • aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen ist, dass auch noch Werbungskosten, antragsgebundene Freibeträge oder Absetzbeträge geltend gemacht werden.

Info vom Finanzamt

Wenn das Finanzamt für das Vorjahr festgestellt hat, dass diese Voraussetzungen bei Ihnen zum ersten Mal (!) vorliegen, erhalten Sie in der zweiten Jahreshälfte ein diesbezügliches Informationsschreiben. Falls für Sie aber bereits einmal eine ­antragslose Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt wurde, erhalten Sie kein weiteres Informationsschreiben mehr.  

Gleichzeitig mit dem ­Informationsschreiben ersucht das Finanzamt um Bekanntgabe Ihrer Kontodaten bzw. um Überprüfung derselben und um Meldung allfälliger Änderungen. Stimmen die Kontodaten, müssen Sie nichts weiter tun. Sie erhalten einen Bescheid über die antragslose Arbeitnehmerveranlagung, die Steuergutschrift wird circa fünf bis sechs Wochen später automatisch auf Ihr ­Konto überwiesen.

Ansonsten sollten Sie ihre Kontonummer bekannt geben oder aber mitteilen, dass Sie auf die antragslose Arbeitnehmerveranlagung verzichten, weil z. B. noch andere Abzugsposten, die dem Fiskus noch nicht bekannt sind, berücksichtigt werden sollen, welche Sie mit einer Steuererklärung geltend machen wollen.

Als Finanzonline-Teilnehmer können Sie das ­Konto auch dort bekannt ­geben oder jederzeit ändern. Bleiben Sie untätig, kann der Fiskus eine resultierende Steuergutschrift mangels Kontonummer nicht auszahlen. Dann müssten Sie beim Finanzamt einen Rückzahlungsantrag stellen.

Bestimmte Sonderausgaben werden seit 2017 dem Finanzamt ohnehin automatisch mitgeteilt, insbesondere Spenden und Kirchenbeiträge. Sollte man ­darüber hinaus keine Abzugsposten haben, spricht daher nichts gegen die ­automatische Variante.

Wann besser selbst ­veranlagen?

Gegen die automatische und für eine selbst eingereichte Arbeitnehmerveranlagung spricht dagegen, wenn Sie zusätzliche Abzugsposten wie Berufsausgaben, Kosten für Aus- und Fortbildung (vulgo „Werbungskosten“), eine außergewöhnliche Belastung (z. B. wegen Krankheit) oder sonstige Sonderausgaben geltend machen, aber auch wenn Sie einen Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. den Familienbonus Plus nützen wollen.

Haben Sie sich länger als bis zum 30. Juni damit Zeit gelassen und ist die ­automatische Gutschrift schon erfolgt, ist das aber auch kein Problem. Innerhalb einer Frist von fünf ­Jahren können Sie für das betreffende Kalenderjahr noch eine Steuererklärung einbringen – die antragslose Arbeitnehmerveranlagung wird dann für das betreffende Jahr aufgehoben.

Es soll auch vorkommen, dass man just in diesem ­Kalenderjahr zum ersten Mal Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder selbstständige Einkünfte ­erzielt hat, von denen das Finanzamt noch nichts wissen konnte. Hat es bereits eine automatische Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt, kann man nicht bloß, man muss sogar selbst im Rahmen einer Einkommensteuererklärung (mit Formular E1 oder via Finanz­online) seine zusätzlichen Einkünfte bekannt geben.

Das Finanzamt hebt dann den Bescheid aus der automatischen Veranlagung  auf und berechnet von ­Neuem.

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