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OGH-Urteile
Busfahrer mit Rückenproblemen
Der Kläger war ab 1987 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Busfahrer beschäftigt, seit 1. 12. 2016 ist er im Ruhestand. Er klagte seine Dienstgeberin aus dem Titel der Amtshaftung auf Schadenersatz und die Feststellung von deren Haftung für künftige Schäden, weil sie ihre arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht über viele Jahre verletzt habe, indem sie ihm schadhafte und harte Fahrersitze und Busse zur Verfügung gestellt habe. Seine Wirbelsäule sei dadurch übermäßigen Stoßbelastungen ausgesetzt gewesen, weshalb er krankheitsbedingt eine Bezugskürzung hinnehmen habe müssen und seit 1. 12. 2016 nur mehr einen Ruhebezug erhalte. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, und auch beim OGH drang der Kläger nicht durch (1 Ob 170/23s). Zwar hat wie ein privater Arbeitgeber auch der öffentlich-rechtliche Dienstgeber verschiedene Interessen des Arbeitnehmers zu wahren, insbesondere dessen Leben und Gesundheit. Die Beklagte hat diese Fürsorgepflicht jedoch nicht dadurch verletzt, dass im Jahr 2005 ein vom Kläger mit einem Kollegen eigenmächtig vorgenommener Tausch der zugewiesenen Busse (weil der andere Bus mit einem ergonomisch günstigeren Fahrersitz ausgestattet war) rückgängig gemacht wurde. Das Berufungsgericht hat ausführlich dargelegt, warum ein solches eigenmächtiges Vorgehen den (berechtigten) Interessen des Arbeitgebers an der Planung und Aufrechterhaltung des Betriebs entgegenstand. In weiterer Folge wurde ohnehin unter Einbindung des Klägers ein gesundheitsergonomischer Fahrersitz ausgewählt und in den ihm zugewiesenen Bus eingebaut.