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Förderung:
Der neue 200-Euro-Reparaturbonus ist da
„Repariert statt ausrangiert“, wirbt das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für den (nach Sicherheitsproblemen technisch runderneuerten) neuen 200-Euro-Reparaturbonus.
Damit erhält jede Privatperson mit Wohnsitz in Österreich pro Bon eine Förderung von 50 Prozent des Rechnungsbetrags inklusive MWSt bis zu maximal 200 Euro für die Reparatur von Elektro- und Elektronikgeräten (auch wenn nicht die Elektronik, sondern nur die Staubsaugerräder kaputt sind) bzw. bis zu 30 Euro für die Einholung eines Kostenvoranschlags bei einem der 2.000 teilnehmenden Partnerbetrieben.
Dafür stehen aus Mitteln des von der Europäischen Union bereitgestellten Finanzierungs- und Aufbauinstruments „Next Generation EU“ 130 Millionen Euro zur Verfügung.
Hier Details zur Abwicklung:
- Die Anmeldung erfolgt online über reparaturbonus.at . Der Bon kann ausgedruckt und digital gespeichert werden.
- Der Bon muss innerhalb von drei Wochen bei einem der Partnerbetriebe eingelöst werden. Die Gültigkeitsdauer ist am Bon angeführt. Verstreicht diese Frist, verfällt der Bon. Ein Bon kann für eine Reparatur und/oder einen Kostenvoranschlag genutzt werden. Sobald dieser Bon beim teilnehmenden Partnerbetrieb eingelöst wurde, kann neuerlich ein Bon beantragt und für ein weiteres Elektro- oder Elektronikgerät genutzt werden.
- Es können so lange und so oft Bons beantragt werden, wie Budgetmittel vorhanden sind. Längstens jedoch bis zum 31. 3. 2026.
- Beispiel: Die Reparaturkosten betragen 300 Euro brutto, die Höhe der Förderung beläuft sich auf 150 Euro. Beim Partnerbetrieb muss der Gesamtbetrag von 300 Euro bezahlt werden. Alle vollständigen und korrekten Refundierungsanträge, die der Partnerbetrieb bis zum 15. des Monats über die Onlineplattform einreicht, werden nach Genehmigung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Folgemonat auf das Bankkonto des Antragstellers überwiesen – also die Förderung von 150 Euro.
- Beispiele für nichtförderungsfähige Geräte: Gasherde, Benzinrasenmäher, Notstromaggregate, Photovoltaikanlagen, Windturbinen.
- Die Beanspruchung des Reparaturbonus ist nur möglich, wenn kein Anspruch auf Ersatz von Dritten besteht (z. B. bei Versicherungen). Gleiches gilt für Reparaturen, die im Rahmen von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen durchgeführt werden.