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Immobiliengericht
Die erschütterte Wohnung
Herr A. kaufte sich eine Wohnung, die im Zuge eines Dachbodenausbaus neu errichtet wurde. Doch die Freude über den neuen Wohnsitz währte nur kurz. Das lag an dem auf der öffentlichen Straße neben dem Haus vorbeifahrenden Schwerverkehr. Dieser löste bedingt durch Unebenheiten in der Fahrbahn und zwei Straßenkappen – das sind kleine Abdeckungen von Schächten, die z. B. zu Gas- oder Wasserleitungen führen – Erschütterungen aus. Die Erschütterungen regten die sogenannte Eigenfrequenz des Dachgeschoßausbaus bzw. seines Stahltragwerks an. Vereinfacht gesagt setzten sich die Schwingungen bis in die Wohnung von Herrn A. fort und führten dort zu deutlich spürbaren Erschütterungen. Auch in den Nachtstunden wurden die zulässigen Richtwerte regelmäßig um ein Mehrfaches überschritten.
Der Verkäufer und Errichter lehnte eine Verbesserung des Mangels ab. Herr A. forderte daraufhin eine Preisminderung in Höhe von 40.000 Euro. Um diesen Betrag sei der Wert der Wohnung aufgrund der Schwingungen zumindest verringert.
Der beklagte Verkäufer bestritt die Schwingungen gar nicht, sah jedoch keinen gewährleistungsrechtlichen Mangel. Schließlich seien der Verkehr und der Zustand der Straße von ihm nicht beeinflussbar. Würde der Straßenhalter die Straße reparieren, wäre der Mangel behoben und der Wertverlust nicht mehr vorhanden. Außerdem habe der Käufer mit Immissionen durch die benachbarte Straße rechnen müssen.