Hauptinhalt
Tipp der Woche
E-Tankstelle auf Firmenkosten
Eine bisher unerfreuliche Lücke hat nun die Sachbezugswerteverordnung ab 1. Jänner 2023 geschlossen, womit ein weiteres Steuerzuckerl parat steht: Der Dienstgeber kann nun dem Dienstnehmer teilweise die Kosten der Errichtung einer Ladestation in dessen Zuhause ersetzen und die dort anfallenden Stromladekosten übernehmen, ohne dass dafür mehr Lohnsteuer anfällt.
Ersetzt oder trägt der Dienstgeber die Kosten für das Aufladen des arbeitgebereigenen (!) E-Autos, ist kein Sachbezug anzusetzen, wenn …
- die Kosten des Aufladens an einer öffentlichen Ladestation nachgewiesen werden oder
- die vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung die Zuordnung der Lademenge zu diesem Kfz sicherstellt (hier wird die Höhe des Kostenersatzes dann nach einem bestimmten Schema berechnet).
Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ganz oder teilweise die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für das arbeitgebereigene E-Auto oder schafft er für den Arbeitnehmer eine Ladeeinrichtung für dieses Kfz an, ist nur der 2.000 Euro übersteigende Wert als Sachbezug anzusetzen.
Tipp: Einen ausführlicheren Artikel über die steuerliche Behandlung von elektrischen Firmenautos finden Sie hier.