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Firmenautos unter Strom
Nicht nur E-Autos als Firmen­wagen selbst, auch das Laden zu Hause ist nun steuer­begünstigt.
© Illustration: Arnulf Rödler

Steuersparend mobil

Firmenautos unter Strom

Immer mehr Dienstautos sind strombetrieben – schließlich hilft die Nullemission von CO2 Arbeitnehmern wie Arbeitgebern dabei, kräftig Steuern zu sparen. Seit Jänner ist auch das Laden zu Hause steuerbefreit.

Von Felix Blazina

31.01.2023
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So mancher Arbeitnehmer wünscht sich von seinem Brötchengeber einen Firmenwagen, schließlich gehen Anschaffung und Unterhalt eines Autos ordentlich ins Geld, falls das Vehikel aus eigener ­Tasche finanziert werden muss. Noch mehr finanzielles Sparpotenzial bergen aber reine E-Autos, und zwar sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer. Allerdings erhalten Betriebe ab 2023 keine Förderung für E-Autos mehr, wovon aber Fahrschulen, Taxi- und Carsharingunternehmen sowie soziale Einrichtungen ausgenommen sind (nähere ­Infos: ­umweltfoerderung.at/e-mobilitaets­-foerderungen-2023).

Dafür kann ab 2023 für die Anschaffung eines E-Kfz bekanntlich der erhöhte Investitionsfreibetrag in ­Höhe von 15 Prozent geltend gemacht werden (siehe Artikel "Investitionsfreibetrag").

Abgabenbefreiungen

Reine Elektroautos sind sowohl von der Normverbrauchsabgabe als auch von der motorbezogenen Versicherungssteuer gänzlich befreit. Dies gilt dagegen nicht für Range-Extender und Hybrid-Pkw.

Vorsteuerabzug

Auch bei der Vorsteuer haben sie die Nase vorn: Während Pkw bzw. ­Kombis mit konventionellem Antrieb, aber auch Hybridfahrzeuge bei der Anschaffung und beim Betrieb vom ­Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, trifft dies auf reine E-Autos nicht zu.

Bitte beachten Sie folgende Einschränkungen: Um in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu gelangen, muss ­eine mindestens zehnprozentige unter­nehmerische Nutzung des Kfz gegeben sein. Dies sollte aber bei ­Mitarbeitern, die mit dem Fahrzeug z. B. im Außendienst überwiegend ­Kundenbesuche absolvieren, kein Problem darstellen.

Im Normalfall wird das E-Auto wohl mehr als zehn Prozent, aber ­weniger als hundert Prozent be­trieblich genutzt werden. Den nicht unternehmerischen Anteil bilden
die vom Dienstnehmer mit seinem Firmenwagen absolvierten privaten Fahrten, die mittels eines Fahrtenbuchs nachzuweisen sind.

Der Dienstgeber hat dann von den Gesamtkosten (u. a. Leasingraten, ­Betriebs-, Servicekosten) für jenen Privatanteil, der sich anhand des Fahrten­buchs ergibt, umsatzsteuerlich eine Eigenverbrauchsbesteuerung durchzuführen. Schließlich hängt der Vorsteuerabzug noch von der Höhe der Anschaffungskosten ab (siehe Kasten unten).

Erwähnenswert ist auch, dass beim Kauf von reinen Elektroautos für das Unternehmen die Möglichkeit ­besteht, alternativ zur linearen Abschreibung eine degressive Abschreibung in der Höhe von 30 Prozent ­geltend zu machen.

Kein Sachbezug

Darüber darf sich ein mit einem Dienstauto beglückter Mitarbeiter am meisten freuen: Für die Privatnutzung von rein elektrischen Firmenfahr­zeugen fällt kein lohnsteuerlicher Sachbezug an.

Hingegen sind bei Firmenwagen mit Verbrennungsmotor zwei Prozent der tatsächlichen Anschaffungskos­ten des Kfz (einschließlich USt und NoVA), maximal 960 Euro monatlich, als Sachbezug anzusetzen. Bis zu einem CO2-Grenzwert von 132 g/km (Wert ab 2023) beträgt der Sachbezug 1,5 Prozent der Bemessungsgrundlage, maximal 720 Euro pro Monat.

Steuerfreies Laden

Die Sachbezugswerteverordnung stellt klar, dass ein Arbeitnehmer für das unentgeltliche Aufladen seines E-Dienstautos beim Arbeitgeber ­keinen Sachbezugswert versteuern muss, und zwar unabhängig von ­seinen durchgeführten privaten ­Fahrten, wozu auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zählen. Eine Sachbezugsversteuerung entfällt auch, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, ein nicht arbeitgebereigenes reines E-Auto beim Arbeit­geber unentgeltlich ­aufzuladen.

Eine bisher unerfreuliche Lücke hat nun die Sachbezugswerteverordnung ab 1. 1. 2023 geschlossen, womit ein weiteres Steuerzuckerl parat steht: Der Dienstgeber kann nun dem Dienstnehmer teilweise die Kosten der Errichtung einer Ladestation in dessen Zuhause ersetzen und die dort anfallenden Stromladekosten übernehmen, ohne dass dafür mehr ­Lohnsteuer anfällt.

Ersatz von Strom- und Lade­infrastrukturkosten

Ersetzt oder trägt der Dienstgeber die Kosten für das Aufladen des arbeit­gebereigenen (!) E-Autos, ist kein ­Sachbezug anzusetzen, wenn

  • die Kosten des Aufladens an einer öffentlichen Ladestation nachgewiesen werden oder
  • die vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung die Zuordnung der Lademenge zu diesem Kfz sicherstellt.

In letzterem Fall wird die Höhe des Kostenersatzes auf Basis des von der Energie-Control Austria für das ­erste Halbjahr des vorherigen Kalenderjahrs festgelegten durchschnitt­lichen Stromgesamtpreises (Cent pro kWh) der Haushaltspreise (öffent­liches Netz) ermittelt.

Der für das Folgejahr anzuwendende Strompreis ist vom Bundes­minister für Finanzen spätestens bis 30. November jeden Jahres im Rechts- und Fachinformationssystem des Finanzressorts (findok.bmf.gv.at/findok) zu veröffentlichen.

Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ganz oder teilweise die Kosten für die Anschaffung einer Lade­einrichtung für das arbeitge­bereigene E-Auto oder schafft er für den Arbeitnehmer eine Ladeeinrichtung für dieses Kfz an, ist nur der 2.000 Euro übersteigende Wert als Sach­bezug anzusetzen.

Luxusgrenze 40.000 Euro

Umsatzsteuer
Ein Dienstauto à la Tesla, Porsche Taycan und Co.? Schön wär’s ja, doch da redet der Fiskus noch ein gewichtiges Wörtchen mit, weil er eine Luxus­grenze von 40.000 Euro einzieht, die u. a. den Vorsteuerabzug wie folgt einschränkt:
Beispiel: Ein Unternehmer erwirbt ein E-Auto mit reinem Elektroantrieb um 45.000 Euro inkl. USt. Er kann zwar den Vorsteuerabzug von 7.500 Euro geltend machen, muss aber ­eine Eigenverbrauchsbesteuerung von 833,33 Euro (45.000 Euro – 40.000 Euro = 5.000 Euro/1,2 = 4.166,67 Euro; 20 Prozent davon ­ergeben eine Umsatzsteuer in Höhe von 833,33 Euro) vornehmen.

Ertragsteuern
Die Luxustangente wirkt sich auch auf dem Gebiet der Einkommen- und Körperschaftsteuer aus. Die Finanzbehörde erachtet nur tatsächliche Kosten bis zu 40.000 Euro (inkl. USt sowie Kosten von Sonderausstattungen) als angemessen. Bei höheren Anschaffungskosten sind alle wertabhängigen Betriebsausgaben (AfA, Leasingraten, Servicekosten, Zinsen, Kaskoversicherung) im entsprechenden Ausmaß zu kürzen. Immerhin müssen Sie keine Kürzung bei den Stromkosten für das „Betanken“ der Elektro-Kfz in Kauf nehmen.
Beispiel: Bei einem geleasten Kombi mit einem Anschaffungswert von 80.000 Euro beträgt die monatliche Leasingrate brutto 1.500 Euro. Der auf den Neupreis bezogene unangemessene Teil beträgt 40.000 Euro, das sind 50 Prozent von Neupreis. ­Somit ist die Leasingrate ertragsteuerlich im entsprechenden Ausmaß (50 Prozent von 1.500 Euro = 750 Eu­ro) zu kürzen, umsatzsteuerlich steht bei der Leasingrate bloß ein Vorsteuerabzug von 125 Euro zu (siehe oben).

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