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Dienstfahrzeug Rad
„Ja, mir san mit’m Radl da“
Zweifellos hat das Fahrrad eine Renaissance erlebt, nicht nur als Freizeit- und Sportgerät, sondern auch als Verkehrsmittel im Berufsalltag, nicht zuletzt aufgrund der Technologie mit Elektromotoren. Grund genug für den GEWINN, sich mit den lohnsteuerlichen Aspekten des Velozipeds näher zu beschäftigen. Zu den umsatzsteuerlichen Belangen siehe Details im Kasten.
Grundsätzlich kann ein Dienstnehmer ein privates Fahrrad für berufliche Zwecke nutzen oder er bekommt das Vehikel gleich von seinem Brötchengeber zur Verfügung gestellt, quasi als Dienstfahrrad.
Kilometergeld
Egal, ob Sie anlässlich von beruflich bedingten Fahrten bei Ihrem privaten Radl kräftig in die Pedale treten müssen oder sich bei der Kurbelei durch einen E-Motor unterstützen lassen – in beiden Fällen steht Ihnen ein Kilometergeld seitens des Dienstgebers zu. Nur einen Reichtum häufen Sie damit nicht an. Für berufliche Fahrten mit dem Fahrrad können bloß 0,38 Euro pro Kilometer, maximal 570 Euro im Jahr (= 1.500 Kilometer) steuerfrei beansprucht werden.
Falls der Arbeitgeber für beruflich gefahrene Kilometer kein oder weniger an Kilometergeld ausbezahlt, können Sie die Differenz bei der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten absetzen. Statt aus eigener Tasche in ein kostspieliges E-Bike zu investieren, das noch dazu bloß mickriges Kilometergeld beschert, empfiehlt sich wohl als bessere Variante, ein Dienstfahrrad zu besteigen.
Dienstfahrrad
Mitunter stellen Betriebe interessierten Mitarbeitern ein alltagstaugliches Dienstfahrrad zur Verfügung, das sowohl dienstlich als auch privat genutzt werden kann. Im Gegenzug verpflichtet sich der Arbeitnehmer, das Fahrrad nach Möglichkeit regelmäßig auch für den Weg zur Arbeit und für dienstliche Wege einzusetzen. Die Fahrräder kann der Unternehmer den Mitarbeitern entweder kostenfrei oder entgeltlich im Rahmen einer Vermietung oder Gehaltsumwandlung gegen Einhebung einer monatlichen Nutzungsgebühr zur Verfügung stellen.
Bei einer Gehaltsumwandlung werden die Anschaffungskosten des Fahrrads z. B. auf 36 Monate verteilt und der resultierende Betrag beim Arbeitnehmer monatlich vom Bruttolohn abgezogen.
Kein Sachbezug bei Privatnutzung
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von null Gramm pro Kilometer (E-Bike) für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist kein Sachbezugswert zu versteuern. Diese Regelung gilt auch für Privatfahrten mit solchen Bikes, die der Arbeitnehmer im Rahmen einer Gehaltsumwandlung benützt.
Wichtig auch: Die Beanspruchung eines Pendlerpauschales bleibt bei der Dienstradnutzung erhalten!
… aber bei Ankauf
Die Befreiung vom lohnsteuerlichen Sachbezug beschränkt sich auf die Nutzung arbeitgebereigener Fahrzeuge (inklusive Miet- bzw. Leasingfahrzeuge). Sollte man den Drahtesel jedoch eines Tages verbilligt vom Arbeitgeber erwerben, kann der Sachbezug unbarmherzig zuschlagen, wobei die Bemessungsgrundlage die Differenz zwischen dem Marktwert und dem zumeist günstigeren Kaufpreis des Arbeitnehmers bildet.
Allerdings existieren keine verbindlichen Bestimmungen zur Ermittlung dieses maßgeblichen Marktwertes. Daher hat die Berechnung des Sachbezugs im Rahmen eines begünstigten Erwerbs des Dienstfahrrads auf Basis einer Einzelfallbetrachtung zu erfolgen, wobei auf die bisherige Nutzungsdauer des Rads (E-Bikes fünf Jahre) Bedacht zu nehmen wäre.