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Lebenslanges Lernen steuerlich absetzen© Illustration: Arnulf Rödler

Aus-, Fort- und Weiterbildungskosten

Lebenslanges Lernen steuerlich absetzen

Im September startet das neue (Weiter-)Bildungsjahr. Wer dafür kräftig in die eigene Geldbörse greifen muss, sollte nicht vergessen: Viele Aufwendungen gelten als Werbungskosten!

Von Felix Blazina

27.08.2024
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„Was Hänschen nicht lernt, lernt Hans nimmermehr.“ Dieser Spruch mag ja in ­machen Bereichen stimmen, doch aufs Berufsleben trifft er nicht zu, weil heutzutage viele Jobs den Arbeitnehmern eine ständige Weiterbildung abfordern. Da ist es gut, zu wissen, dass Sie sich bei Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen Steuerabsetzposten holen können. Es kann sich also doppelt lohnen, von den vielfältigen Kursangeboten von Wifi, BFI und Co. Gebrauch zu machen.

Unter Ausbildungskosten fallen grundsätzlich Aufwendungen des Steuerpflichtigen zur erstmaligen Erlangung von Kenntnissen, um einen Beruf überhaupt ausüben zu können. In diesem Zusammenhang sind z. B. Aufwendungen für den Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder für ein ordentliches Universitätsstudium nicht als Werbungskosten ­abzugsfähig.

Abzugsfähig sind Ausbildungskosten auch nur, wenn ein Zusammenhang mit einer bereits ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Das Kriterium einer verwandten Tätigkeit ist gegeben, wenn

  • die Tätigkeiten (Berufe) üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden (z. B. Dachdecker und Spengler, Bäcker und Konditor) oder
  • die Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern (z. B. Fleischhauer und Koch).

Eine wechselseitige Anrechnung von Ausbildungszeiten ist ein Hinweis für das Vorliegen von verwandten Tätigkeiten. Maßgebend ist die konkrete Einkunftsquelle (z. B. Dienstverhältnis, betriebliche Tätigkeit), nicht ein früher erlernter Beruf, ein abstraktes Berufsbild oder eine früher ausgeübte Tätigkeit. Damit kommen wir zu den Fortbildungskosten, wobei die Grenze ­fließend ist.

Fortbildungskosten

Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient. Sie dient hier dazu, auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen ­gerecht zu werden. Im Bereich der Fort- und Ausbildungsmaßnahmen sind beispielsweise Aufwendungen absetzbar im Zusammenhang mit

  • dem Besuch einer HTL (Elektrotechnik) durch einen Elektriker,
  • dem Architekturstudium eines Baumeisters (HTL),
  • dem Besuch eines Lehrgangs für ­Tourismusmanagement durch eine Restaurantfachfrau,
  • der Ablegung der Ziviltechnikerprüfung durch einen Techniker,
  • der Ablegung einer Berufsreifeprüfung,
  • dem Erwerb eines Führerscheins für Lkw, Lkw mit Anhänger oder Autobus durch eine Berufskraftfahrer,
  • einem Zweitstudium, wenn eine qualifizierte Verflechtung zum Erststudium besteht. So ist das Studium der Betriebswirtschaftslehre durch einen Juristen grundsätzlich als Fortbildung absetzbar.

Umschulungskosten

Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen stellen Werbungskosten dar, wenn sie derart umfassend sind, dass sie den Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit eröffnen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist, und auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Hier kann auch ein Universitätsstudium zu absetzbaren Werbungskosten führen.

Ein zielstrebig betriebenes Studium, das ein völlig neues Berufsbild ­erschließt, sowie reduzierte Wochenstunden im derzeit ausgeübten Beruf sprechen dafür, dass vom Studierenden ein neuer Beruf auch tatsächlich ausgeübt werden wird. Der bisher ausgeübte Beruf wird übrigens relativ großzügig angesehen, es zählen auch Hilfstätigkeiten und gelegentliche ­Beschäftigungen dazu. Selbst wenn die berufliche Tätigkeit erst nach Anfallen von Aufwendungen begonnen wird, können Umschulungskosten vorliegen. Wer etwa das Medizinstudium im Oktober 2024 und eine Tätigkeit als Taxifahrer im Februar 2025 beginnt, kann die Studienkosten ab dem Jahr 2025 als Umschulungskosten absetzen.

Beispielweise sind als Umschulungsmaßnahmen absetzbar:

  • Aufwendungen einer Kindergartenpädagogin im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung zur Psychotherapeutin,
  • die Ausbildung einer Arbeitnehmerin aus dem Druckereibereich zur Krankenpflegerin,
  • Aufwendungen eines Studenten, der sein Studium mit Einkünften aus Hilfstätigkeiten finanziert.

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