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Heizungstausch bei Eigentums- und Mietwohnungen
Neue Heizung? Abgelehnt!
Raus mit den alten Öl- und Gasheizungen! Rein mit nicht fossilen Heizungen wie Wärmepumpen oder Pellets. Das ist das Ziel der Bundesregierung. Erreichen will man das ohne Zwang, dafür mit viel Fördergeld. Mit Jahresanfang wurden die Förderungen so stark aufgestockt, dass im Schnitt rund 75 Prozent der Kosten gedeckt sein sollen.
Bisher war der Heizungstausch vor allem ein Thema für Einfamilienhausbesitzer. Mit dem Anstieg der Gaspreise infolge des Ukraine-Kriegs rückte das Thema auch in das Bewusstsein vieler Wohnungs- und Zinshausbesitzer. Dazu kam die Erkenntnis, dass man den Ausstieg aus den fossilen Brennstoffen früher oder später sowieso vollziehen muss. Bis zum Herbst des Vorjahrs sah der Entwurf des Erneuerbaren-Wärme-Gesetzes vor, dass Ölheizungen bis spätestens 2035 getauscht werden müssen, Gasheizungen bis 2040. Doch das finale Ausstiegsdatum wurde wieder aus dem Gesetzestext gestrichen.
Das freut viele, die ihre funktionierenden Gas- und Ölheizungen auf keinen Fall herausreißen wollen. Für tauschwillige Wohnungsbesitzer und Vermieter führt das Fehlen eines gesetzlichen Ausstiegszeitpunkts hingegen zu vielen Problemen. In der Praxis wird es den Heizungstausch deutlich erschweren, wenn der Gesetzgeber nicht nachschärft. Und danach sieht es im Wahljahr 2024 nicht aus.
Warum macht es für die Zustimmung einen Unterschied, ob es ein gesetzliches Ausstiegsdatum gibt oder der Heizungstausch eine freiwillige Maßnahme bleibt?
Sowohl im Mietrecht als auch im Wohnungseigentumsgesetz stellt sich die Frage, ob eine Maßnahme unter Erhaltung oder Verbesserung fällt. An einer Erhaltung führt kein Weg vorbei, entsprechend schwer kann diese von Mietern oder Eigentümern blockiert werden. Ist die Heizung kaputt und muss erneuert werden, fällt dies unter Erhaltung. Ist die Heizung noch in Ordnung, und man möchte sie aus Gründen des Klimaschutzes oder der Unabhängigkeit von Gas tauschen, ist dies nur eine Verbesserung. Vereinfacht gesagt: Ohne Verbesserung bleibt es in der Wohnung auch schön warm, und man muss kein Geld ausgeben. Dementsprechend hält sich die Begeisterung für Verbesserungsmaßnahmen bei vielen Eigentümern oder Mietern in Grenzen.
„Wenn das Ende von Gasheizungen öffentlich-rechtlich angeordnet wird, wäre man aber im Erhaltungsbegriff“, sagt Reinhard Pesek von FSM Rechtsanwälte. Auch der Tausch einer eigentlich noch funktionierenden Heizungsanlage würde dann unter Erhaltung fallen, wenn er verpflichtend wäre. Nun könnte man einwenden, dass jede Heizung ohnehin irgendwann kaputt wird und man dann automatisch in der Erhaltung ist. Das Argument zieht aber nicht bei Häusern mit dezentraler Heizung. Dass alle Gasthermen in Dutzenden Wohnungen gleichzeitig defekt sind, ist auszuschließen. Es wird also immer jemanden geben, der seine Therme erst vor wenigen Jahren erneuert hat und jetzt keine Lust hat, diese schon wieder auszutauschen.
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