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Steuer-Tipps
Selbst den DG-Beitrag senken
Im letzten Jahr wurde im Rahmen der Teuerungs-Entlastungspakete I und II auch eine Entlastung bei den Lohnnebenkosten beschlossen. Seit 1. Jänner beträgt der Unfallversicherungsbeitrag nur noch 1,1 Prozent (um 0,1 Prozentpunkte weniger). Und ab dem 1. Jänner 2025 wird der Dienstgeberbeitrag von 3,9 auf 3,7 Prozent gesenkt.
Was noch nicht alle wissen: Es ist schon seit diesem Jänner möglich, diesen verringerten DG-Beitrag anzuwenden. Und zwar dann, wenn es entweder eine lohngestaltende Vorschrift wie Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung gibt, oder dies innerbetrieblich für alle Dienstnehmer oder für bestimmte Gruppen von Dienstnehmern festgelegt wird.
Wurde das bisher noch nicht getan, sollte es alsbald nachgeholt werden: „Die innerbetriebliche Festlegung ist durch den Arbeitgeber mittels unterfertigtem Aktenvermerk möglich“, erklärt dazu Silvia Frasch, Steuerberaterin bei LBG Österreich. Es gibt für die passende Formulierung sogar eine textliche Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft: „Gemäß § 41 Abs. 5a Z 7 Familienlastenausgleichsgesetz wird der Dienstgeberbeitrag für alle Dienstnehmer, für die der Beitrag zu entrichten ist, in den Jahren 2023 und 2024 mit 3,7 Prozent der Beitragsgrundlage festgelegt.“ Am besten, man legt einen solchen Aktenvermerk mit Datum und Unterschrift der Unternehmensverantwortlichen an und stellt diesen der Personalverrechnung zur Dokumentation zur Verfügung.
Auf einen weiteren wichtigen Punkt weist Frasch hin: „Die Senkung des Dienstgeberbeitrags ist für alle Dienstnehmer anwendbar, also auch für freie Dienstnehmer oder Gesellschafter-Geschäftsführer, sofern sie von der Beitragspflicht erfasst sind.“