Hauptinhalt
Depotübertrag und Steuer
Steuerfallen bei der Depotübertragung
So eine Depotübertragung kann unvermutet teuer kommen. Denn wer sein ganzes Depot oder auch nur einzelne Wertpapiere daraus zu einer anderen Depotbank übersiedelt, dem unterstellt der Gesetzgeber eine (fiktive) Veräußerung. Die Folge: Es fallen 27,5 Prozent KESt an. Schließlich sollen Steuerumgehungsversuche vereitelt werden.
Das gilt einerseits, wenn ein in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtiger Aktien bei einer österreichischen Bank zu einem anderen Kreditinstitut im In- oder Ausland (z. B. Deutschland) überträgt oder auch auf das Depot einer anderen Person. KESt droht aber auch bei der Übertragung von einem ausländischen Depot auf ein anderes bei einer Depotübertragung im Zuge einer Umgründung oder anlässlich einer Erbschaft oder Schenkung.
Worauf genau fallen die 27,5 Prozent KESt an? „Für die übernehmende depotführende Stelle sind grundsätzlich die mitgeteilten Anschaffungskosten maßgeblich. Ohne Mitteilung gilt der gemeine Wert – sprich: der Kurs zum Zeitpunkt der Depotübertragung – als Anschaffungskosten, vermindert um 0,5 Prozent für jeden seit der Anschaffung vergangenen Monat, wobei zumindest der halbe gemeine Wert anzusetzen ist“, erklärt der Wiener Steuerberater Helmut Moritz.
Beispiel: 1.000 Aktien, die zum Verkaufszeitpunkt pro Stück 100 Euro Verkehrswert haben, werden von einer inländischen Bank auf ein bankexternes Depot übertragen. Kann man noch ein Anschaffungsdatum mitteilen und würde dieses bereits drei Jahre zurückliegen, dann wird bei einem Kurs von 100 Euro zum Depotübertragungszeitpunkt ein Einstiegskurs angenommen, der 18 Prozent (36 Monate mal 0,5 Prozent) darunter liegt, also 82 Euro. Auf die 18 Prozent fallen 27,5 Prozent KESt an.
Ergebnis: Bei einem Verkaufserlös von 100.000 Euro wären das satte 4.950 Euro! Im schlimmsten Fall kann ein fiktiver Veräußerungsgewinn von der Hälfte des Erlöses angenommen werden, was bei 100.000 Euro Depotvolumen 13.750 Euro an KESt wären.
Wenn Belege fehlen
Bei länger zurückliegenden Transaktionen fehlen manchmal sämtliche Belege. Das gilt insbesondere bei Altbeständen. In diesem Fall gilt als fiktiver Anschaffungszeitpunkt bei Aktien und Investmentfondsanteilen der 1. Jänner 2011 und bei Forderungswertpapieren oder Derivaten der 1. April 2012. Achtung: „Ein auf Basis dieser pauschal ermittelten Anschaffungskosten vorgenommener KESt-Abzug ist nur provisorisch und entfaltet keine Abgeltungswirkung. Der Bankkunde ist weiterhin verpflichtet, die auf Basis tatsächlicher Anschaffungskosten ermittelten Kapitalerträge in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen“, warnt Moritz und ergänzt: „Solche Fälle lassen sich durch rechtzeitige Mitteilung an das Finanzamt und die neue Depotbank vermeiden.“
Gewusst, wie, lässt sich aber der lästige KESt-Abzug bei Depotübersiedelungen vermeiden.