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OGH-Urteile
Unterhalt und Kreditrate
Rückzahlungen für Wohnungskredite können die Unterhaltsbemessung grundsätzlich nicht schmälern, weil sie einerseits Ausgaben des täglichen Lebens sind und anderseits der Vermögensbildung dienen. Sie sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, etwa wenn sie zur Bestreitung existenznotwendiger Aufwendungen oder unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen dienen. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit des unterhaltspflichtigen Vaters ohnehin ein Betrag von 300 Euro von der Unterhaltsbemessungsgrundlage (Invaliditätspension) abgezogen, um ihm die Rückführung der Kreditraten für sein Haus zu erleichtern. Es wurde auch berücksichtigt, dass er zur Gewährleistung der erforderlichen 24-Stunden-Pflege, deren Kosten durch Förderungen zur Gänze abgedeckt sind, auch eine größere und dementsprechend teurere Mietwohnung benötigen würde. Deshalb wurde ihm ein Teil der Kreditrückzahlungen als krankheitsbedingter Mehraufwand zugebilligt.
Nicht nachvollziehbar ist, so der OGH, dass der beklagte Vater jegliche Unterhaltszahlungen an seine beiden Kinder wegen der vermeintlich zu hohen Wohnkreditkosten ablehnt, seine Mutter aber de facto mietzinsfrei in seinem Haus wohnen lässt. Unterhaltsansprüche der Nachkommen gehen einem (allfälligen) Unterhaltsanspruch eines Vorfahren vor (1 Ob 151/24y).