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GEWINN-Tipp
Weniger Gebühren beim Eigenheimkauf
Gemeinsam mit dem Grundbuchsantrag lässt sich ab Juli die Befreiung von der Grundbuchseintragungsgebühr des Eigentums (1,1 Prozent) sowie des Pfandrechts (1,2 Prozent) beantragen. Vorausgesetzt, das Gebäude dient zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses und das Darlehen, für welches das Pfandrecht eingetragen wird, wird zu mehr als 90 Prozent für Erwerb, Errichtung oder Sanierung des Eigenheims verwendet.
Die Befreiung wurde befristet eingeführt und gilt noch für Grundbuchsanträge bis zum 30. 6. 2026. Wichtig zu wissen ist außerdem, dass die Befreiung nur bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500.000 Euro gilt (ist sie höher, liegt aber noch unter zwei Millionen Euro, ist die Gebühr nur für den 500.000 Euro übersteigenden Teil zu entrichten).
Positiv zu bemerken ist: „Bei einem Ehepaar bzw. eingetragenen Partnern, die sich zum Beispiel gemeinsam ein Haus um eine Million Euro kaufen, kann jeder der Partner die Befreiung von der Grundbuchseintragungsgebühr für einen Erwerbsvorgang von 500.000 Euro beantragen“, weiß Notar Ulrich Voit, Sprecher der Österreichischen Notariatskammer. So erspart sich jeder der beiden Partner 5.500 Euro.
Allerdings fallen nur entgeltliche Geschäfte unter die Befreiung, nicht aber unentgeltliche wie eine Erbschaft oder eine Schenkung. Voit nennt ein Beispiel: „Schenken Eltern ihrer Tochter eine Liegenschaft samt darauf befindlichem renovierungsbedürftigem Haus, muss die Eintragungsgebühr für den Erwerb durch Schenkung entrichtet werden. Auch dann, wenn die Tochter einen Kredit aufnimmt, der zu mehr als 90 Prozent für die Sanierung des Hauses verwendet wird.“ Denn auch das Pfandrecht muss im Zusammenhang mit dem entgeltlichen Erwerb einer Liegenschaft stehen.
Dringendes Wohnbedürfnis
Einen Nachweis dringenden Wohnbedürfnisses muss man mittels Meldebestätigung binnen drei Monaten nach Übergabe oder Fertigstellung der erworbenen Wohnstätte erbringen, dazu muss die bisherige Wohnstätte aufgegeben und darüber ein Nachweis erbracht werden.
Doch was passiert, wenn man drei Jahre später von dort wieder wegzieht? „Wird innerhalb von fünf Jahren ab Übergabe oder Fertigstellung das Eigentumsrecht aufgegeben oder fällt das dringende Wohnbedürfnis weg, ist dies dem Gericht innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt aktiv mitzuteilen“, so Voit. Trennt sich beispielsweise das Paar, das gemeinsam das Haus gekauft hat, nach drei Jahren wieder und muss das Haus verkaufen, muss jeder der beiden das zuständige Gericht über den Wegfall der Befreiung informieren, beiden wird dann vom Gericht die Eintragungsgebühr nachträglich vorgeschrieben.
Und wenn man den Wegfall nicht meldet? „Sofern dieser Mitteilungsverpflichtung nicht nachgekommen wird und das Gericht von sich aus feststellt, dass die Voraussetzungen für die Befreiung nicht oder nicht mehr vorliegen, kann zusätzlich zur Eintragungsgebühr auch eine Gebührenerhöhung vorgeschrieben werden“, erklärt Voit.