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Wer gut schmiert, der gut fährt© Illustration: Arnulf Rödler

Abzugsfähigkeit von Provisionen

Wer gut schmiert, der gut fährt

Allen Governance-Bemühungen zum Trotz ist es noch immer nicht ausgestorben, das „Schmieren“, wie Medienberichten laufend zu entnehmen ist. Wie versteuert der Fiskus eigentlich mehr oder weniger dubiose Provisionen?

Von Felix Blazina

28.05.2024
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Oftmals befinden sich Unternehmen in einem Dilemma. Sollen sie als Provisionen titulierte Schmiergelder bezahlen, um einen ­lukrativen Auftrag an Land zu ziehen, oder die Angelegenheit lieber sausen lassen, um keine Probleme mit dem Fiskus zu bekommen?

Bei echten Schmier- und Bestechungsgeldern ist die Rechtslage klar: Gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 EStG bzw. § 12 Abs. 1 Z 4 KStG dürfen Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme im Inland mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. ­Unter die Regelung fallen nur Taten, die aufgrund bestimmter Paragrafen des StGBs strafbar sind, wozu insbesondere § 307, die „Bestechung“, zählt.

Provisionen

Zuwendungen, die nur nach ausländischem Recht mit gerichtlicher Strafe oder nach heimischen Vorschriften mit einer Verwaltungsstrafe bedroht sind, können trotzdem als Steuerabsetzposten Berücksichtigung finden. Da offen im Rechenwerk eines Unternehmens ausgewiesene Bestechungsgelder den Seltenheitswert eines vierblättrigen Kleeblatts besitzen, reduziert sich die Problematik in der Praxis auf das Gebiet von Provisionen, deren Annahme nicht mit einer gerichtlichen Strafe bedroht ist. Dann sind die Zahlungen als Betriebsausgaben absetzbar – falls Sie mit fundierten Unterlagen über die durchgeführten Geschäfte aufwarten können.

Schwammiger Leistungsinhalt

Mitunter werden Provisionszahlungen mit „Marktstudien“, „Werbemaßnahmen“ oder „Kundenakquisition“ umschrieben. Bei solchen Rechnungstexten achtet die Finanzbehörde penibel darauf, dass tatsächlich ein ­adäquater Leistungsaustausch stattgefunden hat, der sich mit eindeutig nachvollzieh­baren Aufträgen verknüpfen lässt.

Empfängerbenennung

Selbst wenn die erhaltene Leistung ausreichend konkretisiert ist und hinsichtlich der Angemessenheit des Leistungsaustauschs kein Missverhältnis besteht, darf der Fiskus gemäß § 162 Abs. 1 BAO die Frage nach dem Empfänger bzw. den Empfängern der ­Provisionen stellen, damit folgendes Grundprinzip gewahrt bleibt: Was der eine als Betriebsausgabe absetzt, muss der andere dann auch als Einnahme versteuern. Soweit der Unternehmer diese von der Abgabenbehörde verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen zwingend nicht anzuerkennen (§ 162 Abs. 2 BAO).

Mit der Namhaftmachung bloß des Familiennamens einer falschen oder beliebigen Person ist es natürlich nicht getan, vielmehr bedarf es der Benennung des tatsächlichen, richtigen, wahren Empfängers. Wie der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist der Aufforderung nach § 162 BAO nicht entsprochen, wenn hervorkommt, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der behaupteten Zahlungen sind.

Dies schließt auch in einem solchen Fall die Absetzung der geltend gemachten ­Zahlungen als Betriebsausgabe aus, wenn vom tatsächlichen Vorliegen (an unbenannt gebliebene Empfänger) ­geleisteter Zahlungen auszugehen ist. Allerdings kann auf eine Empfängernennung überhaupt verzichtet werden, wenn der wirkliche Empfänger der Provision im Inland nicht steuerpflichtig ist, was aber das Unternehmen nachzuweisen hat (VwGH 30.6.2010, 2007/13/0067).

Inland versus Ausland

Solange der Provisionsempfänger im Inland sitzt, tut sich die Finanz leicht. Da verfügt sie über eine ganze Palette von Erhebungsmöglichkeiten zum Check der Identität des Empfängers und zur Kontrolle der Versteuerung der erhaltenen Provision. Eine steuerliche Abzugsfähigkeit steht selbst dann zu, wenn der Empfänger die Einnahmen nicht versteuert haben sollte, ­wofür der Fiskus wohl anschließend sorgen wird.

Residiert der Provisionsempfänger dagegen im Ausland, stehen der ­Behörde nur eingeschränkte Ermittlungsmöglichkeiten offen. Hier tritt allerdings die an sich bestehende Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhalts in den Hintergrund, während die Mitwirkungspflicht des Unternehmers im Ausmaß der abnehmenden Ermittlungsmöglichkeit in den Vordergrund rückt.

Zur erhöhten Mitwirkungspflicht gehören eine Beweismittelbeschaffungs- und Beweisvorsorgepflicht, es liegt in erster Linie am Steuerpflichtigen, Beweise für die Aufhellung des auslandsbezogenen Sachverhalts beizubringen – mehr dazu siehe Kasten unten.

Ein strenges Auge wirft der Fiskus auf Zahlungen, die an in Steueroasen beheimatete Domizil- und Sitzgesellschaften erfolgen. Mit der bloßen Nennung einer Briefkastenfirma ist laut VwGH das Erfordernis der Empfängerbenennung nicht erfüllt.

Körperschaftsteuerzuschlag

Unterbleibt anlässlich einer Provisionszahlung die Empfängerbenennung oder steht der Provision keine konkretisierbare Leistung gegenüber, kann bei einer Kapitalgesellschaft in Höhe der Provision eine kapitalertragsteuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttung angenommen werden. Aber nur unter der Voraussetzung, dass die Finanzbehörde einen Zufluss der ­Provision an den Gesellschafter-Geschäftsführer nachweisen kann. Sofern ein solcher Beweis nicht gelingt, holt sich die Finanz trotzdem ihr Geld über die Bestimmung des § 22 Abs. 3 KStG: Dieser sieht vor, dass ein Körperschaftsteuerzuschlag in Höhe von 25 Prozent von jenen Beträgen zu entrichten ist, die mangels Empfängerbenennung nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen sind.

Der Zuschlag fällt zusätzlich zur regulären Körperschaftsteuer an und ist somit auch in Verlustjahren parallel zu einer allfälligen Mindestkörperschaftsteuer zu zahlen.

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