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Tipp der Woche
Werbungskosten noch heuer bezahlen
Arbeitnehmer können Werbungskosten wie z. B. für Fortbildungsseminar, Kurs, Schulung etc. inklusive Reisekosten und Verpflegung geltend machen. Neben Kosten für Ausbildung und Umschulung fallen unter Werbungskosten beispielsweise: Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge.
Auch Aufwendungen für Arbeitsmittel wie z. B. Computer, Drucker etc., die für berufliche Zwecke benötigt werden, können als Werbungskosten abgesetzt werden. „Insoweit das Arbeitsmittel 1.000 Euro nicht übersteigt, kann es im Jahr 2023 sofort abgeschrieben werden, da es bis zu diesem Betrag als geringwertiges Wirtschaftsgut angesehen wird“, erklärt Steuerberaterin Silvia Moser, Senior-Managerin bei Ecovis Austria. „Die Finanzverwaltung erkennt jedoch ohne Nachweis nur einen Anteil von 60 Prozent als betrieblich an, weshalb ein Privatanteil von 40 Prozent auszuscheiden ist.“ Sprich: Sollte der Laptop 900 Euro kosten, können 540 Euro (60 Prozent) als Werbungskosten abgeschrieben werden.
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