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60,5 Jahre sind kein Kündigungsgrund
Wer vom Chef früher in Pension geschickt wird als er möchte, kann sich dagegen wehren.
© Deagreez - GettyImages.com

Länger arbeiten

60,5 Jahre sind kein Kündigungsgrund

Während es so mancher kaum erwarten kann, die Pension anzutreten, möchten andere nach Erreichen des Regelpensionsalters noch ein paar Jahre anhängen. Doch nicht selten legt sich der Dienstgeber quer.

Von Andrea Lehky

01.10.2024
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Manchen Menschen macht das Arbeiten einfach Spaß. Sie wollen sich nicht vom Dienstgeber in die Pension schicken lassen, nur weil sie das Regelpensionsalter erreicht haben. Es gibt auch andere Gründe, länger arbeiten zu wollen: weil Versicherungsjahre fehlen, weil die Pension wegen vieler Teilzeitjahre nicht zum Leben reicht – besonders bei Frauen. Vielen Dienstgebern kommt eine Verlängerung ohnehin gelegen, Stichwort Fach­kräftemangel. Manche aber wollen nicht mit sich reden lassen. Mit derzeit 60,5 Jahren (Frauen) bzw. 65 Jahren (Männer) ist bei ihnen Schluss.

Das letzte Wort ist damit aber nicht gesprochen. Zu verdanken ist das einer Ärztin, die bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) angestellt war und mit Erreichen des damals gültigen Regelpensionsalters von 60 Jahren gemäß kollektivvertraglicher Regelung in den Ruhestand versetzt ­wurde – gegen ihren ausdrücklichen Willen. Die Ärztin wehrte sich gegen ihre Zwangspensionierung und klagte. Die Causa ging bis zum Europäischen Gerichtshof. Der kam in der „Rechts­sache C-356/09 Kleist“ zu dem Ergebnis, dass aufgrund der unterschiedlichen Regelpensionsalter für Frauen und Männer in Österreich eine verbotene, unmittelbar an das Geschlecht geknüpfte Diskriminierung vorlag. Der Fall führte in der Folge zu einer Anpassung der Dienstordnung B für Ärzte und Dentisten (DO.B) bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs. Ärztinnen und Dentistinnen können heute erst dann gegen ihren Willen in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie die für ihre männlichen Kollegen geltenden Voraussetzungen erfüllen, sprich: mindestens 65 Jahre alt sind. Bis dahin steht es ihnen frei, auch nach Erreichen des Regelpensionsalters weiterzuarbeiten.

Wie sich die Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer über 60 Jahren reduzieren

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