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Neues Abgabenänderungsgesetz
7 Herbstlüfterl im Steuerrecht
1. Forschungsprämie
In der Vergangenheit konnten Betriebsprüfer auf dem Gebiet der Forschungsprämie mitunter leichte Beute machen, nämlich dann, wenn die eigene Forschungsleistung von Einzelunternehmern oder Gesellschaftern einer Personengesellschaft in der Bemessungsgrundlage der Prämie einbezogen worden war.
Das geht ab sofort ganz legal. Bereits ab dem Jahre 2022 kann in die Bemessungsgrundlage für mittätige Einzelunternehmer und Mitunternehmer sowie unentgeltlich tätige Gesellschafter-Geschäftsführer ein fiktiver Unternehmerlohn in Höhe von 45 Euro pro nachweislich geleisteter Forschungsstunde, höchstens jedoch 77.400 Euro pro Person und vollem Wirtschaftsjahr eingerechnet werden. Diese Neuerung kommt vor allem Start-ups und kleinen Unternehmen zugute.
Ferner ist die Beantragung der Prämien nicht mehr an die Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung gekoppelt. Schließlich besteht auch die Möglichkeit, einen Antrag hinsichtlich eines sachverhaltsmäßig abgegrenzten Teiles der Prämie (ein oder mehrere Forschungsprojekte, ein oder mehrere Forschungsschwerpunkte) zu stellen, wenn damit zu rechnen ist, dass sich andernfalls die Entscheidung über den Prämienantrag erheblich verzögert.