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OGH-Urteile
Absichtlich benachteiligte Gläubiger?
Der Insolvenzverwalter brachte im Insolvenzverfahren einer GmbH gegen den Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der GmbH eine Klage ein. Dieser hatte zum Zeitpunkt der nun angefochtenen Zahlung in Höhe von 625.000 Euro an ihn (als nachrangigen Gläubiger) zwar gehofft, dass die GmbH den von ihr angestrengten Zivilprozess gegen eine Dritte gewinnen werde, und schätzte die Chancen dafür auch gut ein. Allerdings wusste er, dass die GmbH bereits mehrere vorrangig zu befriedigende Gläubiger hatte und ihr Eigenkapital seit Jahren durchgängig negativ war. Er wusste auch, dass weitere Forderungen, etwa aus Gerichtsverfahren und anwaltlicher Beratung, entstehen könnten, sowie dass die Befriedigung der anderen Gläubiger ausschließlich vom Obsiegen im Zivilprozess abhängig war.
In Benachteiligungsabsicht handelt ein Schuldner, wenn er weiß und will, dass durch seine Rechtshandlungen Gläubiger benachteiligt werden; sein Wille muss zumindest in der Form des Dolus eventualis auf die Herbeiführung dieses Erfolgs gerichtet sein, dies muss aber nicht der einzige Beweggrund sein. Dem Beklagten war bewusst, und er fand sich billigend damit ab, dass durch die Leistung der gegenständlichen Zahlung an ihn die Befriedigung der vorrangigen Gläubiger zumindest erheblich verzögert und erschwert würde. Die Benachteiligungsabsicht war somit zu bejahen (17 Ob 13/22v).