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OGH-Urteile

Amtshaftung wegen Mobbings?

07.01.2025
Mann am Schreibtisch
Bei Mobbing zählt nicht das subjektive ­Empfinden, so der OGH.© Andrii Iemelyanenko – GettyImages.com

Ein Beamter in Ruhestand machte Amtshaftungsansprüche wegen Mobbings (Bossings) geltend. Und zwar vor allem mit der Behauptung, seine Gesundheitsdaten seien bei seiner ­Versetzung in den Ruhestand aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit ohne Rechtsgrundlage an die Dienstbehörde übermittelt worden.

Der OGH (1 Ob 150/24a) stellte klar, dass für Mobbing bzw. Bossing ein systematisches, ausgrenzendes und prozesshaftes Geschehen über einen längeren Zeitraum typisch ist, etwa durch Verweigerung jeder Anerkennung, Isolation, Zurückhaltung von Informationen, Rufschädigung etc. Der festgestellte Sachverhalt bietet dagegen keinen Anhaltspunkt für eine systematische Herabsetzung oder eine prozesshafte Ausgrenzung des Klägers durch die Dienstbehörde. Dass der ­Kläger das „Gefühl“ gehabt habe, der Behörde „komplett egal“ zu sein, und dieses Gefühl das Qualifizieren der Ruhestandsversetzung als Schikane begründen könne, ist hier nicht beachtlich. Denn beim Mobbing kommt es ­gerade nicht auf das subjektive Empfinden, sondern auf die objektive Eignung einer vom Vorgesetzten gesetzten Maßnahme an.

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