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All-in-Vereinbarungen
Arbeiten bis zum Umfallen
Arbeitskräftemangel herrscht derzeit an allen Enden, und wer vor Jahren mit seinem Arbeitgeber einen All-in-Vertrag vereinbart hat, kommt derzeit nicht selten zum Handkuss: Überstunde reiht sich an Überstunde, extra bezahlt wird nichts. Denn dank All-in-Vereinbarung erhält man ohnehin pauschal ein erhöhtes Gehalt, das ebenjene Überstunden abgelten soll, die nun gerade recht üppig anfallen. Gibt’s denn da keine Obergrenzen?
Arbeitszeitgesetz gilt trotzdem
Die gibt es sehr wohl, auch wenn das nicht jedem Arbeitgeber bewusst ist. Zum einen gelten die erlaubten Höchstarbeitszeiten laut Arbeitszeitgesetz auch für Dienstnehmer, die einen All-in-Vertrag haben. Maximal zwölf Stunden am Tag, maximal 60 Stunden die Woche, bei einer durchschnittlichen maximalen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden (über einen Wochenschnitt von 17 Wochen) sind laut Arbeitszeitgesetz und EU-Arbeitszeitrichtlinie die Grundregeln. Das bedeutet, dass man oft zumindest kurzfristig auf bis zu 20 Überstunden pro Woche kommt. Leicht abweichende Regeln kann der eine oder andere Kollektivvertrag dazu aufstellen.
Eine Ausnahme gibt es allerdings vom Arbeitszeitgesetz – es gilt nicht für bestimmte leitende Angestellte, mit oder ohne All-in-Vereinbarung. (Diese schützt aber die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers wenigstens davor, dass sie nicht bis zum Umfallen arbeiten müssen.)
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