Hauptinhalt
OGH-Urteile
Außergewöhnliche Betriebsgefahr
Jemand hatte in einer U-Bahn-Station grundlos den Zugnotstopp betätigt, was zu einer plötzlichen automatischen „Gefahrenbremsung“ des Zugs zwischen zwei Stationen führte. Dadurch kamen mehrere Passagiere zu Sturz, eine Frau verletzte sich wegen eines auf sie fallenden anderen Fahrgasts am Unterschenkel und reichte Klage gegen die U-Bahn-Halterin ein.
Der OGH bejahte deren Haftung aufgrund der gegebenen außergewöhnlichen Betriebsgefahr. Eine solche liegt nach dem Gesetz dann vor, wenn zur Gefährlichkeit des Betriebs eines Fahrzeuges an sich noch besondere Gefahrenmomente hinzutreten. Ein grundloses Betätigen des Zugnotstopps begründet eine solche außergewöhnliche Betriebsgefahr, und die dadurch ausgelöste Gefahrenbremsung war kausal für die Verletzung der Klägerin. Der unmittelbare Zusammenhang mit der Gefahrenbremsung wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass die Klägerin nicht selbst, sondern ein anderer Fahrgast aufgrund der Gefahrenbremsung auf sie stürzte. Hat sich doch gerade dadurch, so der OGH (2 Ob 138/24v), die erhöhte Gefahrensituation verwirklicht.