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Balkonkraftwerk: Müssen Vermieter und Miteigentümer zustimmen?
Sonnenstrom vom Balkon: Vermieter oder Miteigentümer können berechtigte Einwände haben.
© Maryana Serdynska – GettyImages.com

Mini-Photovoltaikanlagen

Balkonkraftwerk: Müssen Vermieter und Miteigentümer zustimmen?

Balkonkraftwerke sind für viele Menschen oft die einzige oder die einfachste Möglichkeit, selbst Sonnenstrom zu produzieren. Die Frage, ob Vermieter oder andere Eigentümer zustimmen müssen, stellte man sich bisher allerdings kaum. 

Von Robert Wiedersich

31.01.2023

Solarpaneel auf das Balkongeländer schrauben, Kabel in die Steckdose stecken und schon produziert man eigenen Strom. Eine behördliche Genehmigung ist für Balkonkraftwerke (bis 800 Watt) nicht notwendig, sie müssen laut E-Control lediglich dem Netzbetreiber gemeldet werden. Die Frage, ob Vermieter oder andere Eigentümer zustimmen müssen, stellten sich bisher allerdings die wenigsten. Es gibt daher auch noch keine Gerichtsurteile zu diesem Thema.

Der Immobilienrechtsexperte Christoph Kothbauer sieht allerdings potenzielle Rechtsstreitigkeiten bei der vorschnellen Montage. „Im Vollanwendungsbereich des Mietrechts (z. B. vor 1945 errichtete Altbauwohnungen, Anm.) kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der Mieter Photovoltaikanlagen auf seinem Balkon auch ohne Zustimmung oder gar trotz Verweigerung des Vermieters errichten darf. Außerhalb des Vollanwendungsbereichs (z. B. Neubauwohnungen, Anm.) muss jedenfalls vom Erfordernis der Zustimmung des Vermieters ausgegangen werden.“

Auch im Wohnungseigentum ist laut Kothbauer von einer Zustimmung der übrigen Miteigentümer auszugehen. Diese könnten bei Montage am Balkongeländer etwa einwenden, dass das äußere Erscheinungsbild des Hauses beeinträchtigt wird. Bekommt man die Zustimmung der anderen Eigentümer nicht, könnte man diese je nach Einzelfall vom Gericht ersetzen lassen. Dafür ist jedoch der Nachweis notwendig, dass die Anlage verkehrsüblich ist oder ein wichtiges Interesse für das Kraftwerk besteht.

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