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Außergewöhnliche Belastung
Barrierefreies Wohnen
Als Grundvoraussetzung gilt beim Personenlift, dass seine Errichtung auf einer Zwangsläufigkeit beruht. Das ist dann der Fall, wenn der Abgabepflichtige aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung ohne den Lift nicht mehr in der Lage wäre, in sein Domizil zu gelangen bzw. darin zu leben. Eine bloß vorsorgliche Maßnahme nach dem Motto „Wer wird schon jünger?“ geht beim Fiskus keinesfalls durch. Der Steuerpflichtige muss bereits zum Zeitpunkt des Lifteinbaus nicht mehr in der Lage gewesen sein, Treppen zu steigen und sein Haus ohne Zuhilfenahme eines Personenlifts zu bewohnen.
Gegenwerttheorie
Bei Lifteinbauten kontert die Finanzbehörde allerdings gern mit dem Argument des Gegenwerts, was sich dann in einem ablehnenden Bescheid so liest: „Die Errichtung des Lifts hat zu einem entsprechenden Gegenwert geführt, weshalb bei Ihnen keine Vermögensminderung, sondern eine bloße Vermögensumschichtung eingetreten ist. Die Errichtungskosten des Lifts konnten daher nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.“
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