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Bei Flugverspätungen winken fixe Entschädigungsbeträge, beim Zug wird nur ein Teil des Ticketpreises erstattet.
© mauritius images/Alamy Stock Photos/Bax Walker

Verspätet mit Flugzeug oder Bahn

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Auch wenn man es vor Urlaubsantritt nicht hören möchte: Es ist nicht ganz ­auszuschließen, dass sich auch Ihr Flugzeug oder Zug verspäten könnte. Welche Rechte hat man im Falle des Falles?

Von Susanne Kowatsch

28.06.2023
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Der Urlaub war schön, doch kaum ist man am Flughafen angekommen, zeigt die Anzeigentafel ­eine Verspätung an: Der geplante Rückflug wird um 90 Minuten später starten als geplant. Nur dumm, dass der Anschlussflug schon 70 Minuten nach der ursprünglich geplanten Ankunft abheben soll.

Resultat: Man verpasst den gebuchten Anschlussflug, und ein weiterer zur benötigten Heimdestination wird am gleichen Tag auch nicht mehr starten. Muss nun die Fluglinie – und wenn ja, welche – die weitere Übernachtung bezahlen? Und wer kommt für die Kosten der neuen Tickets auf?

Bei dieser Frage kommt es darauf an, ob die beiden Flüge rechtlich als ein Beförderungsvertrag gelten. „Habe ich beide Flüge zusammen direkt bei einer Fluglinie gebucht, ist es jedenfalls ein einheitlicher Beförderungsvertrag. Auch dann, wenn beispielsweise beim Weiterflug ‚durchgeführt von einer anderen Fluglinie‘ steht“, erklärt ­Maria-Theresia Röhsler, Geschäftsführerin der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf). Hat man sein Ticket dagegen auf einer der vielen Buchungsplattformen im Internet gebucht, ist die Wahrscheinlichkeit eher groß, dass es sich um zwei getrennte Beförderungsverträge von zwei verschiedenen Anbietern handelt. Was oft unangenehme Folgen für den Fluggast hat ­(dazu gleich mehr).

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