Hauptinhalt
OGH-Urteile
Bossing bei der Polizei
Der Kläger übte seinen Dienst 17 Jahre lang als Sprengstoffspürhundeführer ohne Beanstandungen aus. Sein neuer Hund erfüllte alle Voraussetzungen für die Ausbildung zum Sprengstoffspürhund. Bei der Dienstbehörde des Klägers bestand ein dringender Bedarf an dazu ausgebildeten Hunden und Hundeführern. Dennoch wurde er von seinen Vorgesetzten nicht zur Spezialausbildung zugelassen. Der Kläger brachte gegen die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage wegen erlittenem Mobbing bzw. Bossing ein. Er sei nur deshalb von der Ausbildung ausgeschlossen worden, weil er es sich durch seinen Wunsch nach einer „Vertragsanpassung“ mit seinen Vorgesetzten „verscherzt“ habe.
Der OGH (1 Ob 148/23f) bejahte die Verletzung des finanziellen Interesses des Klägers durch die ihm entgangene Zulage. Das „dienstliche Fortkommen“ betrifft auch materielle Interessen an der dienstlichen Stellung. Allein der Wunsch des Klägers nach einer Anpassung des Schenkungsvertrages bei Ausscheiden seines alten Hundes rechtfertigte nicht die Annahme, eine „reibungslose Zusammenarbeit“ mit ihm werde in Zukunft nicht möglich sein. Mit der umgehenden Unterzeichnung des vorgegebenen Vertrages nach Ablehnung der angestrebten Anpassung wären die inhaltlichen Differenzen mit seinen Vorgesetzten auch ausgeräumt gewesen. Dass der Kläger dennoch nicht zur gewünschten Ausbildung zugelassen wurde, beruhte ausschließlich auf dem persönlichen Motiv seiner Vorgesetzten, ihn für sein tatsächlich nicht unangemessenes Verhalten bei Übergabe seines alten Diensthundes zu bestrafen.