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OGH-Urteile
Delegieren an ein anderes Grundbuchgericht?
Ein Eintragungsgesuch für die Übertragung eines Baurechts wurde nicht im Sinne des Einschreiters vom Wiener Bezirksgericht Donaustadt abgelehnt, weshalb er einen Antrag auf Delegierung an ein anderes Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien stellte. Zur Begründung verwies er auf „eine Reihe von gesetzwidrigen Entscheidungen (…), die offensichtlich auf Politeinflüsse eines ÖVP-nahen Netzwerks zurückgehen“, und führte diverse Entscheidungen an, die seines Erachtens „grob rechtswidrig“ seien bzw. auf „massiv einseitiger Verfahrensführung im OLG-Sprengel“ beruhen.
Der OGH (5 Nc 13/23s) wies den Antrag zurück. Zwar kann aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs eine Delegation an ein anderes Gericht gleicher Gattung verfügt werden. Ein solcher Delegierungsantrag dient aber nicht dazu, bisher erfolglose Ablehnungsanträge einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen. Nur wenn sämtliche Richter eines Gerichts nach rechtskräftiger Entscheidung über ihre Befangenheit an der Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit gehindert sind, wäre zwingend eine Delegation vorzunehmen.