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OGH-Urteile
Der Pflichtteil einer Eigentumswohnung
Der Erblasser hinterließ eine Tochter und eine Ehefrau. Letztere setzte er im Testament zur Alleinerbin ein, der Tochter und späteren Klägerin verblieb so nur ein Pflichtteilsanspruch. Er war gemeinsam mit seiner Ehefrau Miteigentümer einer Eigentumswohnung, welche die beiden bewohnten.
Der halbe Mindestanteil eines verstorbenen Eigentümerpartners fällt grundsätzlich nicht in den Nachlass, sondern wächst dem überlebenden Eigentümerpartner an, der die Hälfte des Verkehrswerts des (gesamten) Mindestanteils an die Verlassenschaft zu zahlen hat (§14 Abs. 2 WEG) bzw. bloß ein Viertel, wenn er selbst pflichtteilberechtigt ist, die Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient und zumindest ein anderer Pflichtteilsberechtigter vorhanden ist. All dies war hier der Fall. Im Detail war aber unklar, ob für die Pflichtteilsberechnung der Verkehrswert des anwachsenden halben Mindestanteils oder der vom überlebenden Partner zu zahlende halbe Übernahmepreis (d. h. ein Viertel des Verkehrswerts) heranzuziehen ist.
Der OGH (2 Ob 123/24p) hält zwar die von einem Teil der Lehre vorgetragenen Bedenken, nur den halben Übernahmspreis zu berücksichtigen, durchaus für beachtlich, eine Einbeziehung des gesamten Übernahmspreises in die Pflichtteilsberechnungsgrundlage sei aber aus methodischen Gründen nicht zulässig. Fazit: Die Tochter muss sich mit einem niedrigeren Pflichtteilsanspruch zufriedengeben.