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OGH-Urteile
Doppelvertretung
Ein Mietvertrag wurde auf beiden Seiten von der gleichen Person unterfertigt, einmal als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der später klagenden GmbH, einmal als Geschäftsführer der anderen GmbH. Strittig war, ob so ein neuer Mietvertrag überhaupt zustande gekommen war. Das Erstgericht gab der Räumungsklage mangels Abschlusses eines Mietvertrags statt. Für das Berufungsgericht war dagegen ein Mietvertrag zustande gekommen. Der OGH sah die Sache wiederum anders, zu beachten sei die Rechtsprechung zur Doppelvertretung. Insichgeschäfte sind nur insoweit zulässig, als keine Interessenkollision droht, das Geschäft darf dem Vertretenen nur Vorteile bringen. Droht eine Interessenkollision, handelt der Machthaber bei Doppelvertretung ohne Vertretungsmacht. Keine Gefahr einer Interessenkollision besteht, wenn der gefährdete Vertretene dem Geschäftsabschluss zugestimmt hat. Bei einer GmbH müssen dafür alle übrigen Geschäftsführer zustimmen, ist nur einer bestellt, bedarf es der Zustimmung eines allfälligen Aufsichtsrats oder der Gesellschafter selbst.
Die Klägerin behauptet nicht, dass eine Beendigung des alten Mietverhältnisses mit dem Beklagten und der Abschluss eines neuen Mietvertrags mit der GmbH für sie nur mit Vorteilen verbunden gewesen wäre oder die Zustimmung ihres zweiten Geschäftsführers vorgelegen sei. Schon deshalb ist von keiner wirksamen Beendigung des vorherigen Mietvertrags durch Abschluss eines neuen Mietvertrags über dasselbe Mietobjekt auszugehen (6 Ob 55/24t). Deshalb kam auch kein neuer Mietvertrag zustande.