Hauptinhalt
OGH-Urteile
Ehezerrüttung erst durch Scheidungsklage
Die vom Ehemann erhobene Scheidungsklage wegen Verschuldens wurde abgewiesen, weil die dort geltend gemachten Umstände kein Verschulden der Ehefrau begründeten. In der Folge betrieb der Kläger ein Scheidungsverfahren wegen Zerrüttung, wobei er gegen den Verschuldensantrag seiner Noch-Ehefrau nur jene Umstände einwandte, die bereits Gegenstand der Prüfung im Vorverfahren gewesen waren.
Für die Beurteilung, ob ein Verschuldensausspruch zu fassen ist, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger einen Scheidungstatbestand verwirklicht hat. Entscheidend ist nur, ob ihm eine Schuld an der Zerrüttung der Ehe anzulasten ist, und ob, falls beiden Eheleuten ein Verschulden an der Zerrüttung vorzuwerfen ist, seine Schuld deutlich überwiegt.
Nach den Feststellungen des Gerichts wurde die Ehe erst (und ausschließlich) durch das vehemente Scheidungsbegehren des Klägers und die tatsächliche Einbringung der – letztlich abgewiesenen – Scheidungsklage unheilbar zerrüttet. Dass die Vorinstanz aus diesem Grund ein Alleinverschulden des Klägers an der Ehezerrüttung feststellte, darin konnte auch der Oberste Gerichtshof keine aufzugreifende Fehlbeurteilung erblicken (3 Ob 184/22p).