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OGH-Urteile
Entgangene Trainingsfreude
Ein Mann war aufgrund seines Mitgliedsvertrags zur Benützung der Einrichtungen eines Fitnessclubs berechtigt. Da diese Berechtigung im EDV-System nicht in vollem Umfang vermerkt war, wurde der Mann, als er sich im Saunabereich aufhielt, vom Clubmanager zum Verlassen aufgefordert. Schon am nächsten Tag wurde der Irrtum aufgeklärt und seine Berechtigung im EDV-System nachgetragen. Aufgrund eines nachfolgenden Konflikts mit dem Clubmanager wurde der Mann aber unter Beiziehung des Sicherheitsdiensts abermals aus dem Fitnessclub verwiesen.
Der Mann klagte den Fitnessclub auf Unterlassung und Zahlung von 3.000 Euro an Schadenersatz wegen entgangener Trainingsfreude, Beleidigung und Bloßstellung. Diese Klage wurde abgewiesen, und der OGH wies die Revision des Klägers nun zurück (8 Ob 55/23f). Ein Unterlassungsanspruch setzt Wiederholungsgefahr voraus, die verneint wurde, weil unter anderem der damalige Clubmanager nicht mehr für den Fitnessclub tätig ist. Es liegt auch keine Verletzung der Privatsphäre des Klägers vor, da der Fitnessclub nicht in den privaten Lebensbereich des Klägers eingedrungen ist. Soweit der Kläger seinen Anspruch mit entgangener Urlaubsfreude vergleichen möchte, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine analoge Anwendung des Pauschalreisegesetzes mangels planwidriger Unvollständigkeit des Gesetzes nicht in Betracht kommt.