Hauptinhalt
OGH-Urteile
Eschensterben als natürliche Gefahr
Die Klägerin begehrte von ihrem Nachbarn Ersatz für beschädigte Jungbäume auf ihrem Grundstück sowie die Unterlassung von Störungen der Nutzung ihrer Liegenschaft durch auf diese fallende Bäume, die durch Wurzelfäule und Krankheit infolge des Eschensterbens ihre Standfestigkeit verloren hätten. Sie hatte den Nachbarn bereits 2014 auf die Gefahr durch seine Bäume hingewiesen, was er mit der Bemerkung „Da habt ihr halt Pech gehabt“ quittiert hatte.
Die aus diesem Grund geltend gemachte Schadenersatzklage wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung wies der OGH jedoch ab (10 Ob 15/23p). Eine Haftung würde ein sittenwidriges Verhalten und zumindest einen bedingten Vorsatz des Schädigers voraussetzen, was hier nicht ersichtlich ist. Auch nach dem Forstgesetz hat der Waldeigentümer keine Verpflichtung zur Gefahrenabwehr bezüglich solcher Gefahren, die sich aus dem natürlichen Waldzustand ergeben. Der bloße Umstand, dass der Beklagte – sei es auch unter Billigung eines Schadens für die Klägerin – keine Waldbewirtschaftungsmaßnahmen setzte, ist nicht als sittenwidriges Verhalten anzusehen, sodass darauf weder der Schadenersatzanspruch noch das Unterlassungsbegehren gestützt werden kann.