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OGH-Urteile
Eskaliertes Hundetraining
Eine Hundetrainerin sollte den Berner Sennenhund einer Kundin erziehen. Bei Vertragsunterfertigung las Letztere die Klausel auf der Rückseite „Der Halter des Tieres haftet für alle von ihm und/oder von dem Tier verursachten Schäden“ nicht durch. Die Trainerin wollte mit dem Hund eine Übung „Gehen bei Fuß“ durchführen. Sie drehte sich, um den Hund dazu zu veranlassen, zurückzuweichen. Dies funktionierte zunächst, allerdings blieb der Hund beim zweiten Versuch stehen, weshalb ihn die Trainerin mit dem Knie nach hinten stieß. Als sie daraufhin der Hund anknurrte, zog sie den Hund an Leine und Halsband so weit hoch, dass dessen Vorderpfoten in der Luft waren, sie schrie den Hund an und drängte ihn zurück. Dergestalt provoziert sprang der Hund die Trainerin mehrmals an, dabei verrutschte der Maulkorb und der Hund biss sie in die linke Hand.
Die Trainerin vertrat in ihrer Schadenersatzklage die Ansicht, die Beklagte hafte schon aufgrund der unterfertigten Klausel. Der OGH (10 Ob 10/24d) bestätigte aber die Unwirksamkeit der Klausel. Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in Vertragsformblättern werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen nicht zu rechnen brauchte. Zwar besteht nach der gesetzlichen Tierhalterhaftung eine Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehr, nicht aber wie in der Klausel eine „volle“, verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für sämtliche vom Hund verursachten Schäden. Insofern handelt es sich bei der Klausel um eine überraschende und im Vergleich zur Gesetzeslage nachteilige Klausel.