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Steuernews für Unternehmen
Finanzielle Energiespritze
Über einige Highlights des Abgabenänderungsgesetzes 2022 hat GEWINN schon in der September-Ausgabe (S. 126) berichtet. Quasi als Ergänzung können Sie hier noch jene Bestimmungen nachlesen, die sich etwas heimlich im selbigen Gesetz eingenistet haben und ab 1. 1. 2023 gelten werden. Inzwischen hat sich freilich noch mehr getan – und so bieten wir auch einen Ausblick auf das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz, kurz UEZG.
Nachschlag bei Fahrausweisen
Wie im September-GEWINN berichtet, steht ab der Veranlagung 2022 ohne weiteren Nachweis ein 50-prozentiger Betriebsausgabenabzug bei Kosten von nicht übertragbaren Wochen-, Monats- oder Jahreskarten zu. Und zwar für Einzelpersonen, die für betrieblich veranlasste und für private Fahrten genutzt werden.
Noch in letzter Minute vor der Gesetzwerdung ist dieser pauschale Abzug von 50 Prozent der Kosten übrigens auch noch auf Aufzahlungen für die Erste Klasse ausgedehnt worden. Ferner darf man/frau sich es mit einem Businessplatz-Abo (Sitzplatzreservierungen) bequem machen, zumal deren Kosten insoweit abzugsfähig sind, als die beruflichen Fahrten glaubhaft gemacht werden.
Aufzeichnungspflicht bei Kapitalerträgen
Diese nunmehr im § 126 Abs. 3 BAO verankerte Aufzeichnungspflicht gilt ausschließlich für nicht endbesteuerte Kapitalerträge, das heißt, für solche, bei denen keine Kapitalertragsteuer (KESt) abgezogen wird. Was fällt darunter? Betroffen sind alle im Wege einer Veranlagung zu erfassenden Kapitaleinkünfte – das sind insbesondere Einkünfte aus echten stillen Beteiligungen, Einkünfte aus Beteiligungen, die nicht dem KESt-Abzug unterliegen (z. B. Veräußerungsgewinne und Einkünfte aus Auslandsbeteiligungen), Einkünfte aus Kryptowährungen und Einkünfte aus der Vergabe von Darlehen aus dem steuerlichen Privatvermögen durch natürliche Personen bzw. durch beschränkt steuerpflichtige Körperschaften. Die Aufzeichnungspflicht tritt mit 1. 1. 2023 in Kraft und gilt für alle Zuflüsse ab dem 1. 1. 2023. Eine bloße betragliche Notierung der erzielten Kapitaleinkünfte reicht nicht aus, vielmehr enthält § 131 Absatz 1, zweiter Unterabsatz der BAO, Bestimmungen, wie die einzelnen Aufzeichnungen strukturiert sein müssen.
Für die Aufzeichnungen samt zugrunde liegenden Belegen besteht eine siebenjährige Aufbewahrungspflicht. Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen samt Aufbewahrungspflicht verschafft dem Fiskus die Möglichkeit, die nicht endbesteuerten Kapitaleinkünfte in Rahmen eine Außenprüfung, vulgo „Betriebsprüfung“, unter die Lupe zu nehmen. Beispielsweise kann die Finanz künftig ausländische Kapitaleinkünfte einschließlich einer behaupteten Steuerbefreiung checken.
Zuschüsse für Energiekosten
Bereits im Juli ist im Bundesgesetzblatt das zungenbrecherische Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG) kundgemacht worden, das im heurigen Jahr eine Förderung für energieintensive Unternehmen vorsieht, aber auch für unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen.
Der Förderungszeitraum läuft vom 1. 2. 2022 bis 30. 9. 2022 (eventuell nach Genehmigung durch die EU bis 31. 12. 2022), wobei die Förderung in Form eines Zuschusses erfolgt und von der Austria Wirtschaftsservice GesmbH (aws) abgewickelt wird, Anträge lassen sich voraussichtlich ab Mitte November stellen.
Als energieintensive Unternehmen gelten solche, bei denen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens drei Prozent des Produktionswertes belaufen oder die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5 Prozent des Mehrwertes beträgt.
Für kleinere Unternehmen bzw. Vereine gibt es aber eine Ausnahme. § 5 UEZG sieht eine spezielle Förderungsrichtlinie mit Detailregelungen vor, deren Veröffentlichung auf der Website des BM für Arbeit und Wirtschaft erfolgen wird – mehr dazu siehe Kasten!