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OGH-Urteile
FIS-Regel Nummer eins
Zwischen zwei Skifahrerinnen ereignete sich ein Unfall. Eine von oben kommende Frau war mit einer anderen Sportlerin kollidiert, die in weiten Schwüngen unter ihr gefahren war. Die von oben Kommende klagte in der Folge letztere. Das Argument: Hätte diese bei ihren längeren Schwungradien einen etwas größeren Blickwinkel nach rechts eingehalten, hätte sie den Unfall verhindern können. Der OGH (8 Ob 125/24a) verneinte aber – wie auch schon die Vorinstanzen – ein Verschulden der Beklagten. Nach der FIS-Regel Nummer eins (Rücksichtnahme auf andere Skifahrer) und auch nach allgemeinen Grundsätzen muss sich jeder Skifahrer so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt. Der Vorrang des vorderen, langsameren Fahrers ist eine klar erkennbare und allgemein anerkannte Verhaltensregel. Wer die Piste nicht quert, ist nicht verpflichtet, auf von oben kommende Skiläufer Rücksicht zu nehmen. Ein Fahren in langgezogenen Schwüngen ist dabei einem Queren der Piste nicht gleichzuhalten. Eine grundsätzliche Pflicht zur Beobachtung nach hinten oder oben ist nicht gegeben.
Nach dem auch beim Skifahren geltenden Vertrauensgrundsatz durfte die Beklagte darauf vertrauen, dass nachfolgende Wintersportler wie die Klägerin ihren Vorrang beachten und ihr beim Überholen für alle ihre Bewegungen genügend Raum lassen würden.