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OGH-Urteile
Führerscheinklausel
Der 15-jährige Sohn des Klägers nahm an einem Fahrsicherheitstraining mit Trialmotorrädern teil und erlitt dabei einen Unfall, er zog sich eine Fraktur am rechten Bein zu. Er verfügte (noch) nicht über eine passende Lenkberechtigung. Der OGH (7 Ob 7/24s) wies das Klagebegehren gegen den Unfallversicherer ab, weil nach der Führerscheinklausel in den Versicherungsbedingungen der Lenker über die entsprechende Lenkberechtigung verfügen musste. Diese Führerscheinklausel hat auch für Fahrten auf nichtöffentlichem Grund Geltung. Sie zielt darauf ab, den Versicherer nicht dem höheren Risiko durch ungeschulte Lenker auszusetzen.
Da für das Lenken des Fahrzeugs nach den Versicherungsbedingungen ein Führerschein erforderlich gewesen wäre, hat die Versicherung die objektive Obliegenheitsverletzung nachgewiesen. Dass der Kläger die Versicherungsbedingungen nicht kannte, spielt für das Verschulden keine Rolle. Da der Sturz seines mitversicherten Sohnes mit dem Trialmotorrad infolge eines Fahrfehlers erfolgte, ist dem Kläger auch der Kausalitätsgegenbeweis (dass der Unfall durch keinerlei Fahrfehler verursacht wurde) nicht gelungen.