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OGH-Urteile
Geh- und Radweg
Die elfjährige Beklagte ging mit ihrer Schwester und einem an der Leine geführten Hund auf dem eben und gerade verlaufenden, 3,5 Meter breiten „Rundumadum-Weg“ beim Marchfeldkanal. Der Kläger und seine vor ihm fahrende Gattin näherten sich mit Fahrrädern den Kindern von hinten mit 18 km/h und beabsichtigten, links an ihnen vorbeizufahren. Unmittelbar vor dem Passieren bewegte sich die Elfjährige unvermittelt nach links. Die Gattin des Klägers reagierte prompt, bremste und kam unmittelbar hinter der Beklagten ohne Sturz zum Stillstand. Der Kläger aber prallte wegen seines zu geringen Tiefenabstands mit seinem Fahrrad gegen das Hinterrad seiner Gattin. Er kam zu Sturz, weil er sein Rad auf dem losen Untergrund überbremste, und verletzte sich.
Seine Klage auf Schmerzensgeld und Ersatz der beschädigten Räder wurde abgewiesen. Der OGH hielt fest (2 Ob 38/23m), dass ein Geh- und Radweg der gemeinsamen Nutzung durch Fußgänger und Radfahrer dient. Das Verhalten der Beklagten kann nicht als rechtswidrig qualifiziert werden. Ein Radfahrer, der sich einem Fußgänger in gefährlicher Weise nähert, hat die Kontaktaufnahme mit diesem durch ein Warnzeichen (Klingeln, Zuruf) herzustellen. Die Beklagte durfte mangels Warnzeichens darauf vertrauen, dass kein Radfahrer naht und durch ihren Schritt nach links gefährdet wurde.