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OGH-Urteile
Gemeinsamer Haushalt mit dem Großvater
Gemäß § 14 Abs. 3 MRG treten nach dem Tod des Hauptmieters auch Verwandte in gerader Linie in den Mietvertrag ein, sofern sie ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter wohnten sowie ihren Lebensschwerpunkt dort haben.
Der 1991 geborenen Enkelin des 2019 verstorbenen Mieters wurde dennoch die Wohnung gekündigt. Dabei wuchs sie darin auf und wohnte dort gemeinsam mit ihrem Großvater durchgehend mit Ausnahme von neun Monaten, in denen sie auch ein Zimmer in einer Studentenwohngemeinschaft in Wien hatte und zwischen dieser und der aufgekündigten Wohnung wechselte (wobei sie an deutlich mehr Tagen in der aufgekündigten Wohnung wohnte und übernachtete).
Der Ansicht, dass ihren Aufenthalten in der Wohnung des Großvaters nicht mehr als Besuchscharakter beigemessen werden konnte, folgte der OGH (8 Ob 118/22v) nicht. Dass allein der Großvater das Leben in der Wohnung finanzierte, schließt einen gemeinsamen Haushalt bei großen Einkommens- oder Altersunterschieden nicht aus. Das befristete Mitmietrecht der Enkelin an der WG-Wohnung ist dem Hauptmietrecht an der aufgekündigten Wohnung auch weder rechtlich noch faktisch gleichwertig. Sie darf in den Mietvertrag eintreten.