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GEWINN-Tipp der Woche
Gewinne machen mit Bitcoin und Co.: So werden Kryptowährungen besteuert
Bei Kryptowährungen hat sich seit Jahresbeginn steuerlich eine Änderung ergeben: „Seit dem 1. Jänner 2024 sind österreichische Plattformen und Broker dazu verpflichtet, beim Verkauf von Kryptowährungen, die ab dem 1. März 2021 erworben wurden, Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5 Prozent von Veräußerungsgewinnen einzubehalten“, erklärt Kryptosteuerexpertin Natalie Enzinger von crypto-tax.at. Ab sofort sind also auch Bitcoin und Co. automatisch endbesteuert, wenn sie in Österreich verkauft werden.
„Kryptowährungen, die vor dem 1. 3. 2021 gekauft wurden, können steuerfrei verkauft werden, und es findet kein KESt-Abzug statt. Um den Gewinn aus dem Verkauf und die Kapitalertragsteuer korrekt berechnen zu können, ist es erforderlich, dass die Plattform oder der Broker die Höhe der Anschaffungskosten kennt“, ergänzt Enzinger.
Was passiert, wenn der Broker bzw. die Plattform nicht über die Anschaffungskosten verfügt?
In diesem Fall hat der Kunde ihnen den Anschaffungszeitpunkt und die Anschaffungskosten mitzuteilen. „Plattformen und Broker haben diese mitgeteilten Anschaffungskosten auf Plausibilität zu überprüfen, wobei eine standardisierte automatisierte Überprüfung erfolgen kann“, erklärt Enzinger. Ist alles plausibel, „haben sie vom Veräußerungspreis die mitgeteilten Anschaffungskosten in Abzug zu bringen und vom Gewinn 27,5 Prozent Kapitalertragsteuer einzubehalten. In einem solchen Fall muss der Anleger diese Einkünfte nicht mehr in seine Steuererklärung aufnehmen“, so Enzinger.
Sie warnt aber: „Sind die mitgeteilten Anschaffungskosten allerdings unplausibel oder werden vom Kunden keine Informationen übermittelt, haben Plattformen und Broker einen sogenannten pauschalen KESt-Abzug durchzuführen. Vom Veräußerungspreis werden pauschale Anschaffungskosten in Höhe von 50 Prozent des Veräußerungspreises angesetzt und auf den resultierenden Gewinn werden 27,5 Prozent Kapitalertragsteuer einbehalten.“
Damit ist es für den Kunden noch nicht getan: „Hier entfällt aber nicht die Verpflichtung, diese Einkünfte ordnungsgemäß in der Steuererklärung anzugeben. Das Gleiche gilt, wenn vom Kunden unrichtige Daten an die Plattform oder den Broker übermittelt werden, selbst wenn sie von diesen als plausibel eingestuft werden. In der Steuererklärung sind dann die tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen, und die durch die Plattform bzw. den Broker einbehaltene Kapitalertragsteuer wird bei der Steuerberechnung berücksichtigt“, so Enzinger.
Kryptogewinne im Ausland
Wer dagegen Kryptowährungsgewinne bei ausländischen Plattformen oder Brokern erzielt hat, für den gilt weiterhin, dass diese Gewinne wie bisher in die Steuererklärung aufzunehmen sind.
Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen wie Zinserträge beim „Lending“ unterliegen in der Regel 27,5 Prozent KESt (Ausnahme Krypto-Privatdarlehen: Die Zinsen unterliegen dem progressiven Einkommenssteuersatz). Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen „sind im Zeitpunkt des Erhalts am Wallet oder am Kundenkonto der Plattform in Euro umzurechnen, auch wenn sie nicht in Euro getauscht werden. Dieser Euro-Wert wird besteuert“, so Enzinger, die Folgendes empfiehlt: „Da eine Besteuerung stattfindet, unabhängig davon, ob die Kryptowährungen in Euro gewechselt werden oder nicht, ist es empfehlenswert, zumindest den Steueranteil sofort in Euro zu wechseln, da bei Kursverfall der jeweiligen Kryptowährung die Steuer möglicherweise nicht gezahlt werden kann.“
Tipp: Auf crypto-tax.at ist ein kostenloser und leicht verständlicher Kryptosteuer-Guide erhältlich, der auch das Thema KESt-Abzug ab 2024 behandelt.
Den ganzen Steuer-Guide für Anleger 2024 lesen sie HIER!