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Transformationsprozesse im Konzern
Grenzüberschreitende Steuertücken
„Gerade wenn ein Unternehmen in einer Stresssituation ist und sein Geschäftsmodell rasch umstellen muss, vergessen die Verantwortlichen oft auf die steuerlichen Implikationen, die diese Veränderungen mit sich bringen können“, weiß Steuerberaterin Iris Burgstaller, Leiterin des Kompetenz-Centers „Internationales Steuerrecht“ bei TPA Österreich. Und Stress wegen unvorhergesehener Situationen gab es in letzter Zeit öfters: sei es wegen gestörter Lieferketten aufgrund von Covid-19 oder zuletzt wegen des Ukraine-Kriegs, wegen stark erhöhter Lieferantenpreise oder aber – nicht ganz so plötzlich, aber ebenfalls neu – wegen der allgemein steigenden ESG-Anforderungen.
Lieferkettenkrise als Auslöser
Wie schnell eine zwangsläufige Veränderung in der inneren Organisation eines Konzerns steuerliche Folgen nach sich ziehen kann, erklärt Burgstaller kurz anhand eines Beispiels: „Früher war die Beschaffungsfunktion in Unternehmen vieler Branchen häufig als eine Routinefunktion eingestuft, mit untergeordneter Wertschöpfungsrelevanz. Mit der Lieferkettenkrise – man denke nur an den weltweiten Chipmangel – kann die Beschaffung eine der relevantesten Funktionen im Unternehmen werden.“ Das bedeutet, dass das Verrechnungspreismodell unter Umständen zu überdenken ist. Sollte man zu dem Schluss kommen, dass die Beschaffungseinheiten nun mit der Verantwortung für die Beschaffung und das Management der Lieferkette an Residualgewinnen des Konzerns zu beteiligen sind, könnte sich das auf die effektive Steuerquote des Konzerns auswirken. Bei Änderungen der inneren Aufbauorganisation des Konzerns – beispielsweise der Zentralisierung oder auch Dezentralisierung von Funktionen – ist zudem zu beachten, ob es zu sogenannten Funktionsverlagerungen kommt, gerade wenn hier aus steuerlicher Sicht immaterielle Vermögenswerte wie Kundenstamm, Know-how oder Rechte an andere Konzerngesellschaften übertragen werden. Alle diese Verlagerungen lösen potenziell sogenannte Wegzugssteuern aus. Dabei handelt es sich um am Markt noch unrealisierte Gewinne aus Funktionen oder Wirtschaftsgütern, die eine hohe Besteuerung auslösen können.
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