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OGH-Urteile
Grobes Verschulden am Mietzinsrückstand
Aufgrund diverser Mängel in der Wohnung leistete ein Mieter durch mehrere Monate im Jahr 2023 gar keine Zahlung. Es war zu einer Lärmbelastung durch Mäusegetrappel und zu Schädlingsbefall der Wohnung durch Mäuse (an drei Tagen) gekommen. Hinsichtlich eines gelegentlichen Druckabfalls in der Wasserversorgungsleitung steht nicht fest, dass ein solcher auch im Zeitraum der Nichtzahlung passierte. Vom Beklagten vorgebrachte Mängel wie abgeblätterter Putz an der Außenfassade, eine schadhafte Stelle der Pflasterung vor seinem Carport, ein defektes Außenrollo und das Scheuern der Wohnungstüre sah der OGH als nicht nennenswert an. Bei einer unterbliebenen oder verspäteten Zahlung des Mietzinses hat der Mieter jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, welche die Annahme eines groben Verschuldens seinerseits rechtlich ausschließen. Hier hat jedoch auch einem juristischen Laien klar sein müssen, dass die vorgelegenen Beeinträchtigungen keine hundertprozentige Mietzinsminderung rechtfertigten. Der Räumungsanspruch besteht somit zu Recht (6 Ob 223/24y).