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OGH-Urteile
Haftung des Ehestörers
Eine Ehefrau begehrte den Ersatz von Detektivkosten, die ihr zum Nachweis der ehestörenden Beziehung zwischen ihrem Ehegatten und der Beklagten aufgelaufen seien. Der OGH (9 Ob 95/22v) bestätigte die Abweisung dieser Klage. Eine Haftung des Ehestörers – hier der neuen Freundin des Ehegatten – ist dann anzunehmen, wenn dieser ein von ihm selbst zu vertretendes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten setzt.
Hier liefen die Detektivkosten für einen am 13. 11. 2020 von der Klägerin erteilten Auftrag auf. Zu einem ehewidrigen Verhalten kam es aber erstmals am 23. und 24. 11. 2020. Auch ohne den späteren Sexualkontakt zwischen der Beklagten und dem Ehegatten der Klägerin wären so die Detektivkosten aufgelaufen. Das Schadenersatzbegehren wurde aber nicht deshalb abgewiesen, weil der Überwachungsauftrag zu früh erteilt wurde, sondern weil das Verhalten der Beklagten auch nach dem 23. 11. 2020 nicht als rechtswidrig zu beurteilten war. Denn sie durfte den Aussagen des Ehemanns vertrauen, dass die Ehe bereits unheilbar zerrüttet war.