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OGH-Urteile
Herausgabepflicht des Rechtsanwalts
Die Klägerin begehrt von der beklagten Rechtsanwalts-GmbH, von der sie in mehreren Gerichtsverfahren erfolgreich vertreten wurde, die Herausgabe der erlangten Kostenersatzbeträge. Sie bestreitet die Behauptung der Beklagten, dass die Honorarvereinbarung später dahin abgeändert wurde, dass die Rechtsanwalts-GmbH berechtigt sei, Kostenersatzleistungen zu vereinnahmen, soweit sie das vereinbarte Stundenhonorar übersteigen.
Der OGH (5 Ob 128/24w) bestätigte die der Beklagten auferlegte Zahlungsverpflichtung. Ein Rechtsanwalt hat, falls Richtigkeit und Höhe seiner Honorarforderung bestritten werden, entweder den bei ihm eingegangenen Betrag dem Klienten auszufolgen oder bei Gericht zu erlegen. Er hat zu Gunsten strittiger Honorarforderungen kein Zurückbehaltungsrecht und kann im Fall der Bestreitung seiner Honorarforderung nur zwischen Rückzahlung oder gerichtlichem Erlag wählen. Hat er – wie hier – nicht ordnungsgemäß bei Gericht erlegt, muss er die gesamten Beträge herausgeben, ohne dass er dabei seinen Kostenanspruch gegenrechnen kann. Es besteht auch keine Obliegenheit des Mandanten zu einem unverzüglichen Bestreiten der Honorarforderung.