Hauptinhalt
OGH-Urteile
Hundezucht am Nachbargrund
Der Kläger fühlte sich durch lautes Hundegebell auf dem Grundstück seines Nachbarn belästigt, er klagte diesen auf Unterlassung von Lärmemissionen, und zwar durch die Einstellung seiner Hundezucht samt Haltung der Hunde im Zwinger. Das Berufungsgericht gab dem Unterlassungsbegehren nur Folge, soweit es die Lärmemissionen betraf. Das Begehren auf Einstellung der Hundezucht wurde jedoch abgewiesen. Auch der OGH (7 Ob 186/23p) bekräftigte, dass nur die (Lärm-)Einwirkung untersagt werden kann, nicht aber der Betrieb, der die Lärmemission verursacht, hier also Hundezucht. Zwar hat der Beklagte laut OGH dafür zu sorgen, dass sein Nachbar nicht durch unzulässige Immissionen beeinträchtigt wird, die Auswahl der Mittel bleibt aber ihm überlassen. Die ältere Rechtsprechung, wonach in solchen Fällen die Tierhaltung als solche untersagt werden konnte, ist überholt bzw. kann nur dann gelten, wenn kein anderes Mittel zur Verhinderung zur Verfügung steht.
Warum es dem Beklagten nicht möglich sein sollte, dem Unterlassungstitel, etwa durch Veränderung der Örtlichkeit des Zwingers, das Halten von weniger Hunden oder der Ermöglichung von mehr Auslauf der Hunde abseits der Liegenschaft, zu entsprechen, zeigt der Kläger nicht auf.