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OGH-Urteile
Im Hochseilgarten
Der Kläger benützte in einem Hochseilpark eine knapp 200 Meter lange „Zipline“ entgegen der korrekten Einweisung durch Mitarbeiter des Hochseilparkbetreibers und der Beschilderung an der Einstiegstelle. Er hängte seinen Klettergurt nicht mit der primär vorgeschriebenen Seilrolle, sondern nur mit dem zusätzlichen Sicherungssystem in das Tragseil ein. Dadurch sackte er beim Start so tief ab, dass er mit dem Gesäß in einen aus dem Boden ragenden Baumstumpf prallte und sich schwer verletzte. Wäre er ordnungsgemäß gestartet, wäre er nicht mit dem Baumstumpf kollidiert. Bei einem Start mit dynamischer Belastung, die nicht nur durch (ordnungswidriges) Hineinspringen, sondern auch durch Stolpern oder Ausrutschen entstehen kann, wäre allerdings trotz korrekter Verwendung der Seilrolle eine Kollision möglich gewesen.
Der OGH bestätigte Verschuldensteilung von eins zu zwei zu Lasten des Klägers. Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des beklagten Betreibers des Hochseilparks, der es unterlassen hatte, ein auch im Falle von Missgeschicken kollisionsgefährliches Hindernis zu entfernen oder sonst abzusichern, wog hier geringer als die Sorglosigkeit des Klägers (4 Ob 223/23g).