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OGH-Urteile
Immissionen durch Basketballplatz
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft samt Wohnhaus, auf deren Nachbargrundstück hat der Ehemann der Beklagten, er leitet einen Basketballverein, einen asphaltierten Basketballplatz eingerichtet, auf dem in der wärmeren Jahreszeit drei- bis viermal pro Woche zu unterschiedlichen Tageszeiten Basketball gespielt wird. Die Klägerin begehrte vor Gericht, dass das Basketballspielen aufgrund der Lärmimissionen zu unterlassen sei.
Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig und verpflichtete sie, es gegenüber der Klägerin künftig zu unterlassen, außerhalb von neun bis zwölf Uhr und 15 bis 18 Uhr an Werktagen sowie Samstagen lärmerzeugende Tätigkeiten wie das Basketballspielen zu praktizieren. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der OGH (4 Ob 242/22z) bestätigte diese Ansicht. Die Vorinstanzen hätten beim vorgenommenen Interessenausgleich, der von beiden Seiten gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz erfordert, zu Recht berücksichtigt, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Fremdenverkehrsgegend handelt. Der ausgeübten Tätigkeit (Sport) kommt aufgrund ihrer sozialrelevanten (gesundheitsfördernden) Bedeutung eine gesellschaftlich wichtige Funktion zu, die beim gebotenen Interessenausgleich in die Waagschale zu werfen ist. Die beanstandete Lärmbeeinträchtigung wird etwa auch von vorbeifahrenden Traktoren überschritten. Die zeitliche Beschränkung der Unterlassung von Lärmimmissionen auf 18 von 24 Stunden am Tag hält sich daher innerhalb der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.