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OGH-Urteile
In der U-Bahn-Tür eingeklemmt
Ein Mann, Inhaber einer Jahreskarte zur Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel in Wien, wurde beim Einsteigen in einen U-Bahn-Zug im Bereich von Arm und Schulter verletzt. Der Fahrer der U-Bahn hatte (nur) den Knopf zur Auslösung des Schließmechanismus der Türen betätigt, aber nicht das optische Warnsignal oberhalb der Tür und das Tonbandsignal „Nicht mehr einsteigen“ in Gang gesetzt, obwohl er den zwischen den beiden Türflügeln stehenden Kläger sehen hätte können. Darüber hinaus funktionierte der Einklemmschutz nicht, und die Türen trafen auf den Körper des Klägers, ohne sich wieder zu öffnen. Der OGH (2 Ob 232/23s) bestätigte die Haftung des Verkehrsunternehmens, ein (Mit-)Verschulden des Klägers wurde verneint. Ein Beförderungsvertrag beinhaltet die vertragliche Nebenverpflichtung, das körperliche Wohlbefinden des Beförderten nicht zu verletzen. Die Verletzungen des Klägers sind auf eine Fehlfunktion der U-Bahn-Türen zurückzuführen. Ein Fahrgast braucht mit dem Schließen der Tür eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zu rechnen, wenn er mit dem Einsteigevorgang begonnen hat. Da der Kläger den U-Bahn-Zug nicht erst nach dessen Abfertigung betreten hat, kann ihm kein Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen der Erstbeklagten zur Last gelegt werden.