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Jobbörse für Angehörige
Wenn der Nachwuchs oder der Ehepartner im Unternehmen angestellt wird, sieht der Fiskus gerne genauer nach
© Illustration: Arnulf Rödler

Beschäftigung naher Angehöriger

Jobbörse für Angehörige

Erhalten Ehefrau, Kinder oder der neue Lebensgefährte gut dotierte Jobs im familien­eigenen Unternehmen, wird der Fiskus oft misstrauisch. Was erlaubt ist und wo die Grenzen sind.

Von Felix Blazina

26.01.2022

Die Beschäftigung von nahen Angehörigen – wozu vor allem Ehegatten, Lebensgefährten, Kinder und Enkelkinder zählen – bietet mehrere Vorteile: Man verschafft einem Familienmitglied einen guten Job nebst Sozialversicherung und bekommt damit höchstwahrscheinlich eine zuverlässige Arbeitskraft, die gemeinsam mit Ihnen an einem Strang zieht. Allerdings heißt es dabei einige Dinge zu beachten, weil der Fiskus mitunter Missbrauch wittert und ein Scheindienstverhältnis unterstellt.
Grundsätzlich kann die Mitarbeit der Angehörigen auf mehrere Arten erfolgen, und zwar

  • auf Basis eines Dienstverhältnisses,
  • aufgrund eines Werkvertrages oder
  • im Rahmen eines rein familienhaften Verhältnisses (mehr dazu siehe Kasten).

Regeln des VwGH

Eine Anmeldung bei der Sozialversicherung sowie die Abfuhr von Lohnabgaben reichen jedenfalls nicht aus, da Dienstverhältnisse oft bloß aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen konstruiert werden. Sie sollten der Finanzbehörde schon mit einem Dienst- oder Werkvertrag aufwarten können, der den vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) aufgestellten strengen Regeln entspricht. Verträge zwischen nahen Angehörigen finden demnach von der Finanz dann Anerkennung, wenn sie
l nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Schriftlichkeit, Öffentlichkeitswirkung),
l einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt besitzen (Regelung der Arbeitszeit und Entlohnung) und
l auch zwischen familienfremden Personen unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich).

Kriterium Fremdvergleich

Und dieses letzte Kriterium hat es am meisten in sich. Denn es nützt nichts, wenn die Verträge zwar den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechtes entsprechen, es aber am Fremdvergleich hapert. Hier kommt es darauf an: Wird mit dem Angehörigen eine sonst notwendige Arbeitskraft im Betrieb ersetzt und fallen regelmäßige Lohnzahlungen an? Dabei muss wirklich Geld fließen, das die Sphäre des Arbeitgebers verlässt. Schließlich muss die Entlohnung angemessen sein, als Messlatte fungieren in erster Linie jene Bezüge, die ein fremder Dienstnehmer erhalten würde. Orien­tierungsmaßstäbe bieten die für die jeweilige Berufsgruppe gültigen Kollektivverträge, Gehaltsstudien von Managementberatern, Berichte in Wirtschaftsmagazinen (z. B. GEWINN 7-8/2021 „Gehälter im Back-Office“). Und aufgepasst: Gehaltsauffettungen mittels „Fringe Benefits“ – wie z. B. die Zurverfügungstellung eines Dienstautos – nimmt der Fiskus bei nahen Angehörigen besonders genau unter seine Lupe.
Falls – wie in der Praxis tatsächlich schon so vorgekommen – die als Sekretärin teilzeitbeschäftigte Gattin des Unternehmers mit einem Firmenwagen durch die Gegend kurvt, während alle anderen im Innendienst ­tätigen Arbeitnehmer Öffis benützen, wird sich der Fiskus sicherlich so ­seine Gedanken in Richtung Unan­gemessen­heit machen (Details siehe Kasten).

Werkverträge

Für Werkverträge mit nahen Angehörigen gelten im Prinzip die analogen Regeln wie jene für Dienstverträge. Aus dem Werkvertrag muss jedenfalls eine detaillierte, inhaltlich klare Darlegung der zu erbringenden Leistungen hervorgehen. Zudem hat ein fremdüblicher Zahlungsverkehr mittels regelmäßiger Rechnungslegung und Zahlung zu erfolgen.
Regelmäßig abgerechnet muss nur dann nicht werden, wenn ein von der Leistungserbringung unabhän­giges Pauschalhonorar vereinbart wird. Oder wenn Rechnungen über Leistungen erst anlässlich der Bilanzierung erstellt und auf das Jahresende des jeweiligen Jahres rückdatiert werden.
Was passiert, wenn die Finanz überhöhte Provisionszahlungen für tatsächlich erbrachte Leistungen erkennt? Dann kann sie diesen Zahlungen – im Ausmaß der überhöhten fremdunüblichen Zahlung – die Anerkennung versagen.

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