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OGH-Urteile
Kein Covid-bedingter Freiheitsentzug für Straßenverkäufer
Der Kläger verkauft eine Straßenzeitung. Er begehrte Verdienstentgang von 2.400 Euro für die Monate April bis Juli 2020 sowie ideellen Schadenersatz für 109 Tage einer behaupteten Freiheitsentziehung nach Art 5 EMRK, wobei ihm 80 Euro pro Tag zustünden, weil die Verordnung des Gesundheitsministers die gesetzliche Ermächtigung des § 2 Covid-19-MaßnahmenG, das Betreten bestimmter Orte zu untersagen, überschritten habe. Dem Kläger sei die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Zeitraum von April bis Juli 2020 nicht möglich gewesen. Den Schadenersatzanspruch stützte er auch auf eine Freiheitsentziehung nach Art 5 EMRK und auf das Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit. Eine Freiheitsentziehung für 109 Tage habe er durch das generelle Ausgangsverbot erlitten.
Der OGH (1 Ob 88/23g) bestätigte die Klagsabweisung und verneinte insbesondere, dass die Ausgangsbeschränkungen nach der Verordnung des Gesundheitsministers angesichts der weitgehenden Ausnahmen einen Freiheitsentzug darstellten. Aus der vom Verfassungsgerichtshof festgestellten Gesetzwidrigkeit dieser Verordnung kann angesichts des nicht eindeutigen Gesetzestexts und des Zeitdrucks bei der Erlassung kein Verschulden des die Verordnung erlassenden Organs abgeleitet werden.